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Der gesetzliche Unfallschutz für Kinder hat enorme Lücken


12.4.2021 (verpd) Die gesetzliche Unfallversicherung leistet bei vielen Unfällen, die Kinder erleiden können, nicht. Und auch bei den Unfallarten, für die ein gesetzlicher Unfallschutz besteht, reichen die gesetzlich festgelegten Unfallleistungen in der Regel nicht, um ein Kind beispielsweise nach einer unfallbedingten Invalidität umfassend abzusichern.

In der Regel stehen Kinder bei Unfällen im Kindergarten, in der Krippe, im Hort, in der Kindertagesstätte, in der Schule und Hochschule sowie auf dem Hin- und Rückweg dorthin unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz fallen jedoch die meisten anderen Unfälle. Darunter fallen auch die statistisch häufigsten Unfälle, nämlich die Freizeitunfälle wie Unfälle zu Hause, beim Spielen, beim Einkaufen oder bei Freunden.

Auch im Rahmen eines Kindergarten- oder Schulbesuchs sind private Tätigkeiten nicht versichert. Verlässt beispielsweise ein Schüler den direkten Schulweg, um beim Supermarkt eine Kleinigkeit einzukaufen und verunfallt dabei, greift der gesetzliche Unfallschutz nicht. Doch selbst, wenn für ein Unglück ein gesetzlicher Unfallschutz besteht, sind die entsprechenden gesetzlichen Versicherungsleistungen bei schweren Unfallfolgen nicht ausreichend, um dauerhaft finanziell gut abgesichert zu sein.

Die Höhe der gesetzlichen Unfallrente …

Ziel der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem versicherten Unfall ist es laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV), dem betroffenen Kind, „eine allgemeine Schulbildung sowie eine angemessene Berufs- oder Erwerbstätigkeit zu ermöglichen“. Dazu werden von der gesetzlichen Unfallversicherung die Kosten für notwendige medizinische Behandlungen und Reha-Maßnahmen übernommen, damit der Verunfallte wieder vollständig gesund wird.

Bleibt ein Kind aufgrund eines versicherten Unfalles jedoch dauerhaft gesundheitlich eingeschränkt und besteht deswegen auf lange Sicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 oder mehr Prozent, erhält es eine Verletztenrente.

Die Rentenhöhe richtet sich aber nicht nach dem tatsächlichen Bedarf. Sondern sie wird bei Kindern und Jugendlichen unter anderem gemäß den Paragrafen 56 und 85 SGB VII (Siebte Sozialgesetzbuch) aus dem festgestellten unfallbedingten Grad der Erwerbsminderung und einem gesetzlich festgelegten Jahresarbeits-Verdienstes (JAV) ermittelt.

… hängt unter anderem vom Alter des verunfallten Kindes ab

Der jeweilige JAV wiederum ist von der aktuellen Bezugsgröße – einem Wert der Sozialversicherung, der auf Grundlage des Durchschnittsentgeltes der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr berechnet wird – und dem Alter des Kindes abhängig. Für 2021 liegt die monatliche Bezugsgröße in den alten Bundesländern bei 3.290,00 Euro (39.480,00 Euro im Jahr) und in den neuen Bundesländern bei 3.115,00 Euro (37.380,00 Euro im Jahr).

Laut Festlegung des Paragrafen 85 SGB VII für die gesetzliche Unfallversicherung ermittelt sich der JAV für Kinder unter sechs Jahren aus 25 Prozent der Bezugsgröße und für Sechs- bis 14-Jährige aus 33,33 Prozent der Bezugsgröße. Bei den 15- bis 17-jährigen Kinder gilt ein Mindest-JAV von wenigstens 40 Prozent der Bezugsgröße. Bei ab 18-Jährigen entspricht der vorgegebene Mindest-JAV 60 Prozent der Bezugsgröße.

Bei einer 100-prozentigen Erwerbsunfähigkeit berechnet sich die Höhe der sogenannten Vollrente der gesetzlichen Unfallversicherung aus maximal zwei Drittel des JAV. Im Webportal des DGUV ist je eine Übersicht der möglichen Verletztenrenten gestaffelt nach Alter und Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für Kinder und Jugendliche in West- und Ostdeutschland im PDF-Format online abrufbar. Ist ein Kind mindestens 20 Prozent, aber weniger als 100 Prozent erwerbsgemindert, wird eine Teilrente bezahlt. Die Teilrente errechnet sich aus dem Grad der Erwerbsminderung und der Vollrente.

Beispiele der gesetzlichen Unfallrentenhöhe

Ein unter sechsjähriges Kind erhält in Westdeutschland bei einer dauerhaften 100-prozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit durch einen versicherten Unfall maximal eine monatliche gesetzliche Unfallrente von aktuell 548,33 Euro in West- und 519,17 Euro in Ostdeutschland. Bei einem Sechs- bis 14-Jährigen beläuft sich die Vollrente in den alten Bundesländern auf 731,11 Euro und in Ostdeutschland auf 692,22 Euro.

Bei 15- bis 18-jährigen Kindern beträgt die Vollrente in Westdeutschland 877,33 Euro und in den neuen Bundesländern 830,67 Euro, sofern das verunglückte Kind nicht bereits einen Jahresverdienst hatte, der über der Mindest-JAV liegt. Ist ein 17-Jähriger nicht zu 100, sondern zu 50 Prozent erwerbsgemindert, beträgt die Verletztenrente in Westdeutschland zum Beispiel 438,67 Euro. Schüler und Studenten ab 18 Jahren können, sofern ihr bisheriges Einkommen nicht über dem Mindest-JAV lag, mit einer Vollrente von 1.316,00 Euro in West- und 1.246,00 Euro in Ostdeutschland rechnen.

Bei versicherten Arbeits- oder Wegeunfälle während der Berufsausbildung sind es maximal 1.645,00 Euro in den alten und 1.557,50 Euro in den neuen Bundesländern, wenn das bisherige Einkommen vor dem Unfall geringer als der Mindest-JAV war.

Änderung ab 2021

Nach einer Änderung des Siebten Sozialgesetzbuches, die um 1. Januar 2021 in Kraft trat, steigt die Verletztenrente ab dem 25. und 30. Lebensjahr an, wenn sich der versicherte Unfall vor dem 30. Lebensjahr ereignete und das Einkommen des Verunfallten damals unter der Mindest-JAV lag.

Maximal sind es nach aktuellem Stand dann 2.193,33 Euro in West- und 2.076,67 in Ostdeutschland für Verunfallte ohne abgeschlossene Hochschul- oder Fachhochschulreife und 2.632,00 Euro in West- und 2.492,00 Euro in Ostdeutschland für Betroffene mit Abitur oder Fachabitur.

Zum Vergleich: Das Durchschnitts-Bruttoeinkommen eines rentenversicherten Arbeitnehmers ist deutlich höher, denn es liegt laut vorläufigen Daten der Deutschen Rentenversicherung aktuell in den alten Bundesländern bei rund 3.462 Euro und in den neuen Bundesländern bei circa 3.278 Euro monatlich.

Lückenlose Absicherung bei einem Unfall

Wie die Fakten belegen, bietet die gesetzliche Unfallversicherung keinen umfassenden Schutz für Kinder bei einem Unfall. Die Absicherungslücken wie der fehlende Versicherungsschutz für die meisten Unfälle, aber auch eine unzureichende Rentenleistung – sofern ein gesetzlicher Unfallschutz besteht – lassen sich jedoch mit entsprechenden Lösungen der privaten Versicherungswirtschaft schließen. So bietet eine private Unfallversicherung einen weltweiten Schutz, der rund um die Uhr gilt, also nicht nur bei Unfällen in der Schule oder im Beruf, sondern auch bei Freizeitunfällen.

Im Gegensatz zu einer gesetzlichen Unfallversicherung können bei einer privaten Unfallpolice die Versicherungsleistungen wie eine vereinbarte Kapitalsumme und/oder Rentenzahlung bei Invalidität in einer gewünschten Höhe vereinbart werden. So kann man sicherstellen, dass ein unfallbedingt dauerhaft erwerbsunfähiges Kind auch im Erwachsenenalter über ein ausreichend hohes Einkommen verfügt. Optional können meist weitere Leistungen wie Bergungs- und Suchkosten, ein Krankenhaustagegeld oder kosmetische Operationskosten in der Unfallpolice mitversichert werden.

Wer sein Kind nicht nur gegen Unfälle, sondern auch bei Krankheiten finanziell abgesichert wissen möchte, kann auch eine Invaliditäts-Versicherung abschließen. Diese Police leistet nicht nur bei Unfall, sondern auch bei Krankheit. Sie zahlt eine vereinbarte Invaliditätsrente und/oder eine Kapitalsumme, wenn das versicherte Kind durch einen Unfall oder auch durch eine Krankheit einen dauerhaften Gesundheitsschaden erleidet.

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