Ein Anwohner rief bei der Polizei an und teilte aufgebracht mit, dass ein Lkw verkehrsbehindernd parke. Er forderte lautstark, dass ein Streifenwagen umgehend - innerhalb von 15 Minuten - vor Ort zu erscheinen habe, da er ansonsten eine Dienstaufsichtsbeschwerde schicken werde.

Der Sachverhalt

Zusätzlich schickte der Anwohner noch ein Fax an die Polizeistation und teilte mit, dass der Lkw "gefährdend und gravierend im Kreuzungsbereich behindernd" stehe und den laufenden Straßenverkehr sowie Kinder und Schulkinder gefährde und zu massiven Behinderungen führe.

Zwei Polizisten suchten daraufhin die Örtlichkeit auf und stellten fest, dass keinerlei Ordnungswidrigkeit noch eine sonstige Gefährdungslage vorlag. Der Abstand des Fahrzeugs vor der Einmündung sowie die verbleibende Fahrbahnbreite von über 3 m habe ausreichend Platz für den Fahrzeugverkehr geboten. Bei den betroffenen Straßen habe es sich um Straßen mit einem Tempolimit von 30 km/h gehandelt.

Da dies auch für einen Laien erkennbar gewesen sei, wurde der Anwohner zu Kosten in Höhe von 71,50 EUR für das ungerechtfertigte Alarmieren der Polizei durch eine Person herangezogen. Dagegen wehrt sich der Anwohner.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg

Der Antrag des Anwohners ist unbegründet. Die Polizei kann Gebühren für das ungerechtfertigte Alarmieren durch eine Person erheben, wenn objektiv kein Grund für ein polizeiliches Einschreiten vorgelegen hat und dies subjektiv für den Betroffenen erkennbar gewesen ist*. Dies gilt auch, wenn der Betroffene eine tatsächliche oder vermeintliche Bedrohungslage deutlich schwerwiegender als tatsächlich wahrgenommen schildert*.

Objektiv hat kein Grund für ein polizeiliches Einschreiten vorgelegen, denn der Transporter hat weder verkehrswidrig noch gefährdend geparkt. Es ist auch subjektiv für den Anwohner zu erkennen gewesen, dass - zumindest - die von ihm aus dem mitgeteilten Sachverhalt abgeleitete Gefahr nicht zutreffend gewesen ist. Dabei kann offen bleiben, ob ein Laie erkennen musste, dass das Fahrzeug an der betreffenden Stelle parken durfte.

Der mitgeteilte Sachverhalt war nicht zutreffend

Der Anwohner hat bei der Darstellung der sich aus dem vermeintlich falsch parkenden Transporter ergebenden Gefahr erheblich übertrieben, weshalb ihn ein Verschulden an dem unnötigen Einsatz der Polizei trifft. Der Anwohner hat einen Streifenwagen umgehend - innerhalb von 15 Minuten - gefordert und hat damit dringende Gefahr suggeriert. Auch in dem Fax weist er auf gravierende Gefährdungen von Personen, Kindern und Schulkindern sowie massive Behinderungen im Kreuzungsbereich hin. Dieses Vorbringen stellt eine deutlich überzogene Schilderung des Sachverhaltes dar.

Rechtsgrundlagen:
Nr 108.1.3.1 AllgGO ND, § 3 VwKostG ND, § 1 VwKostG ND, § 12 StVO, § 80 VwGO

Gericht:
Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 22.12.2016 - 5 B 140/16

VG Lüneburg
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* amtliche Leitsätze
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