Skip to main content

29.09.2016 | Windenergie | Schwerpunkt | Online-Artikel

Punktsieg der Windenergienutzung gegen Wetterradaranlagen

verfasst von: Dr. Ursula Steinkemper

4 Min. Lesedauer

Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.

search-config
print
DRUCKEN
insite
SUCHEN
loading …

Der Streit zwischen Deutschem Wetterdienst und Betreibern von Windenergieanlagen wurde höchstrichterlich weitgehend geklärt. Die Auswirkungen erläutert Fachanwältin Dr. Ursula Steinkemper.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 22. September 2016 in zwei parallel gelagerten Fällen (Az.: 4 C 6.15 und 4 C 2.16) das Spannungsverhältnis von Wetterradar und Windenergienutzung zugunsten der Windenergie entschieden und den vom Deutschen Wetterdienst (DWD) reklamierten Beurteilungsspielraum abgelehnt.

Vor Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Winderenergieanlagen (WEA) muss sichergestellt sein, dass die immissionsschutzrechtlichen Pflichten und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehört u.a. auch § 35 BauGB. Danach dürfen einem Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange – zu denen auch die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen gehört – nicht entgegenstehen.

Empfehlung der Redaktion

2014 | OriginalPaper | Buchkapitel

Planung, Errichtung und Betrieb

Die Realisierung von schlüsselfertigen Projekten zur Windenergienutzung beinhaltet weit mehr als die Herstellung oder den Kauf einer Windkraftanlage. Die Energieerzeugung aus Windenergie ist ein Eingriff in die bestehende energietechnische Infrastruk


In den beiden vom BVerwG zu entscheidenden Fällen ging es um die Frage, ob die streitgegenständlichen WEA die Funktionsfähigkeit der jeweils etwas mehr als 10 Kilometer entfernt liegenden Wetterradaranlagen des DWD nachteilig beeinflussen, daher ihrer Errichtung ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB entgegensteht. Die Vorinstanzen (VGH München bzw. OVG Koblenz) hatten zugunsten der WEA-Betreiber entschieden und ausgesprochen, dass die Frage der Störwirkung und ihrer Erheblichkeit der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliege, dem DWD also nicht – wie von ihm reklamiert – ein Beurteilungsspielraum zustehe. Zwar seien Störungen der Wetterradaranlagen durch Fehlechos und Abschattungseffekte nicht auszuschließen; diese etwaigen Störungen seien allerdings nicht so gravierend, dass sie der Genehmigung der im Außenbereich privilegiert zulässigen Windenergienutzung entgegenstünden.

Die Entscheidung

Das BVerwG bestätigte diese Entscheidungen. Es stellte klar, dass ein Verwaltungshandeln wegen der verfassungsrechtlich verankerten Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) grundsätzlich uneingeschränkt sachlich und rechtlich durch die Verwaltungsgerichte überprüfbar sein muss. Ausnahmen hiervon müsse der Gesetzgeber regeln. Da eine entsprechende Ausnahmeregelung zugunsten des DWD fehle, stehe ihm der behauptete Beurteilungsspielraum hier nicht zu. Die BImSchG-Genehmigung für WEA darf aber laut BVerwG im Einzelfall mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die bei kleinräumigen, aber gleichwohl extremen Unwetterlagen eine ausreichende Aufgabenerfüllung des DWD sicherstellen.

Die voraussichtlichen Auswirkungen des Urteils

Das BVerwG hat mit seinem Urteil die Position der Windenergieanlagenbetreiber und Projektgesellschaften, die in der Nähe von Wetterradaren WEA errichten möchten oder errichtet haben, gestärkt und ein in der Praxis häufiges Hindernis für wirtschaftlich interessante WEA-Projekte an strenge Voraussetzungen geknüpft. Kann der DWD nicht nachweisen bzw. können Behörde und Gericht nicht erkennen, dass die Funktionsweise des Wetterradars tatsächlich nachhaltig und erheblich durch die beantragten WEA gestört wird, haben WEA-Betreiber bzw. Projektentwickler grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.

Die Ausführungen des BVerwG zur uneingeschränkt gerichtlichen Überprüfbarkeit dürften grundsätzlich auch auf andere öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB übertragen werden können, die der Windenergienutzung häufig entgegengehalten werden. Auch bei behaupteten, aber nicht hinreichend nachgewiesenen Störungen von Mobilfunkanlagen oder militärischen Radar- und Funkanlagen reklamieren die Betreiber dieser Einrichtungen in der Regel einen Beurteilungsspielraum für sich, der aber meist nicht auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Auch insoweit dürfte das Urteil des BVerwG vom 22.09.2016 daher für eine gewisse Klärung der Rechtslage gesorgt haben.

Allerdings hat das BVerwG die Anordnung von betriebsbeschränkenden Nebenbestimmungen in der Genehmigung im Einzelfall für möglich gehalten, um die Funktionsfähigkeit des Wetterradars mit dem Ziel einer zuverlässigen Vorhersage extremer Unwetter sicherzustellen. Da der DWD in der Praxis erfahrungsgemäß argumentiert, dass seine Wetterradaranlagen frei von jeglicher Abschattung funktionieren müssen - um gerade die Erheblichkeit von Unwettern einschätzen und diese ggf. auch kurzfristig vorhersagen zu können - dürfte sich der Streit mit Blick auf eine ausgewogene Nebenbestimmung und insbesondere über das konkrete Prozedere bei behaupteten Abschaltnotwendigkeiten fortsetzen. Möglicherweise lassen sich den Urteilsgründen, die noch nicht veröffentlicht wurden, gewisse Vorgaben für die Formulierung einer solchen Nebenbestimmung entnehmen. Angesichts der grundsätzlichen Erwägungen des BVerwG zu der im Außenbereich privilegierten Windenergienutzung einerseits und einem grundsätzlich fehlenden Beurteilungsspielraum des DWD andererseits spricht vieles dafür, dass die Anordnung von WEA-Abschaltungen grundsätzlich auf einzelne Ausnahmefälle zu beschränken und der DWD verpflichtet sein dürfte, die Erforderlichkeit der Abschaltungen hinreichend sicher nachzuweisen.

Nach der BVerwG-Entscheidung vom 22. September 2016 dürften der Windenergienutzung Wetterradaranlagen und andere öffentliche Belange bei einer nicht hinreichend nachgewiesenen Beeinträchtigung jedenfalls nicht mehr per se entgegenstehen. 

print
DRUCKEN

Weiterführende Themen

Die Hintergründe zu diesem Inhalt

2016 | OriginalPaper | Buchkapitel

Wetterbeobachtungen

Quelle:
Synoptische Meteorologie

2015 | OriginalPaper | Buchkapitel

Windenergie

Quelle:
Energietechnik

2015 | OriginalPaper | Buchkapitel

Stromerzeugung aus Windenergie

Quelle:
Energietechnologien der Zukunft

Das könnte Sie auch interessieren