smow Blog Designkalender: 1. Juni 1932 – Mart Stam erhält das künstlerische Urheberrecht für den kubisch geformten Freischwinger

„…die strenge, folgerichtige Linienführung, die jeden überflüssigen Teil vermeide und in knappster Form mit den einfachsten Mitteln die moderne Sachlichkeit verkörpere“1, mit dieser strahlenden Beschreibung seines Designs sprach das Reichsgericht Leipzig Mart Stam am 1. Juni 1932 das künstlerische Urheberrecht für den kubischen, quadratischen Freischwinger zu und legte so den wohl ersten Rechtsstreit über das Urheberrecht für die Form eines Möbelstücks bei, das für die industrielle Massenproduktion bestimmt war.“

mart stam W1 weissenhofsiedlung stuttgart vitra miniature

„Weissenhofsiedlung Freischwinger“ von Mart Stam (hier als Vitra Design Museum Miniatur)

Die Geschichte beginnt Mitte der 1920er Jahre in Dessau und mit der Entwicklung der Stahlrohrmöbel. In diesem Prozess spielte Marcel Breuer ohne Frage eine große, wenn nicht sogar die Hauptrolle. In dem Wissen, dass dieses Genre kommerzielle Möglichkeiten barg, gründete Marcel Breuer Ende 1926/Anfang 1927 mit seinem Geschäftspartner Kálmán Lengyel das Unternehmen Standard Möbel in Berlin, das der erste Hersteller von Stahlrohrmöbeln war.2

Anfang 1928 kam Standard Möbel mit einem gewissen Anton Lorenz zu der Übereinkunft, dass er die Stühle des Unternehmens herstellen und zum Geschäftsführer ernannt werden würde.3 Wie Kálmán Lengyel war auch Anton Lorenz ungarischer Herkunft und war 1919 nach Deutschland gezogen, als seine Frau, eine Opernsängerin, eine Stelle in Leipzig annahm. Obwohl er laut der berühmten Lorenz Biografie Geschichts- und Geografielehrer in Budapest war, machte er sich in Leipzig als Schlosser selbstständig und zog dann mit seiner Firma nach Berlin. Kurz nach der Übernahme von Standard Möbel überzeugte Lorenz Breuer davon, die Rechte seiner Modelle gegen Umsatzvergütung auf Standard Möbel zu übertragen.

Im Juli 1928 begann Marcel Breuers Zusammenarbeit mit Thonet4. Bis Januar 1929 vermarktete Thonet die ersten Arbeiten Breuers und im Laufe jenes Jahres wurde der erste Thonet Katalog über Stahlrohrmöbel veröffentlicht, der ausschließlich Breuers Designs enthielt5. So verkauften Anfang 1929 Standard Möbel und Thonet Breuers Stahlrohrmöbel, wenn auch verschiedene Designs. Schließlich, und das kann als einzig logische Option angesehen werden, kaufte der erfolgreiche und weltweit aktive Hersteller Thonet den kleinen, sich durchkämpfenden Berliner Hersteller Standard Möbel und sicherte sich so die Rechte an allen Stahlrohrdesigns von Breuer und es entstand, wie Mathias Remmele sagt, „weltweit das größte und vielseitigste Sortiment von Stahlrohrmöbeln“.6

Hier sollte die Geschichte enden.

Tut sie aber nicht.

mart stam house weissenhofsiedlung stuttgart

Mart Stams Häuser für die Weissenhofsiedlung Stuttgart (1927)

Kurz vor dem Verkauf von Standard Möbel an Thonet meldete Anton Lorenz Patente für seine eigenen Stahlrohrstühle an und sicherte sich auch die Rechte an allen Freischwingern von Mart Stam. Stam präsentierte seinen ersten Freischwinger 1927 im Rahmen der Ausstellung in der Weißenhofsiedlung in Stuttgart und seitdem gab es keinen Produzenten. Anton Lorenz war allerdings der Ansicht, dass der Freischwinger die Zukunft des Stuhldesigns repräsentierte und nachdem er und Mies van der Rohe bezüglich seines ebenfalls in der Weißenhofausstellung präsentierten Freischwingers keine Einigung erzielten, wandte sich Lorenz an Stam.

Otakar Máčel zufolge erhielt Lorenz laut des Vertrags mit Stam „das alleinige und ausschließliche Recht die erwähnten „Erfindungsgegenstände“ herzustellen, herstellen zu lassen, zu vertreiben und in den Handel zu bringen“7. Nach dem Verkauf von Standard Möbel gründete Anton Lorenz die Firma DESTA, um genau das zu erreichen.

Zusätzlich war Lorenz im Besitz von vier Prototypen, die er Thonet nicht gemeinsam mit dem anderen Standard Möbel Inventar aushändigte, obwohl sie in den Werkstätten von Standard Möbel entstanden waren. Lorenz hatte argumentiert, sie stünden in Verbindung mit seinem Patent und dem Vertrag mit Stam und wären so nicht Teil des Geschäfts. Thonet akzeptierte dies unbekümmert, wenn nicht sogar naiv.

Leider hat der Nebel der Zeit die genauen Daten, wann was passierte, in einen Schleier gehüllt. 1929 brachte Thonet aber den B 33 und den B 34 Freischwinger von Marcel Breuer heraus, seine ersten Freischwinger und Arbeiten, die eine formale Ähnlichkeit mit Mart Stams Freischwinger aus der Ausstellung am Weißenhof aufwiesen. 1929 brachte DESTA den ST 12 und den SS 32 heraus, die beide Varianten von Mart Stams Freischwinger aus der Weißenhofausstellung von 1927 waren und den bereits genannten Prototypen ähnelten.

Beim B 33 und beim ST 12 handelte es sich um denselben Stuhl.

Genau wie beim B 34 und beim SS 32.

Lorenz reichte gegen Thonet Klage wegen Urheberrechtsverletzung ein.

Im April 1930 entschied die 16. Zivilkammer des Landesgerichtes in Berlin zugunsten von Lorenz, Thonet legte Berufung ein und im April 1931 wies der 10. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin die Berufung von Thonet zurück. Thonet legte auch dagegen Berufung ein und am 1. Juni 1932 fiel die finale Entscheidung des 1. Zivilsenats des Reichsgerichtes in Leipzig zugunsten von Lorenz.8

Im Wesentlichen waren es zwei Streitfälle.

Im Falle des B 34 und des SS 32 spielte eine technische Konstruktion eine Rolle, die Lorenz entwickelt hatte und 1929 hatte patentieren lassen. Aus Platzgründen gehen wir nicht ins Detail. Lorenz hat jedenfalls gewonnen.

Im Falle des B 33 und des ST 12 ging es um die Form, die Alexander von Vegesack als „Gradlinigkeit der Form und des Kubismus“9 beschreibt – diese strenge, quadratische Form, die wir alle kennen.

Lorenz argumentierte, dass die Form des kubisch geformten Freischwingers, die Stam für seinen Weißenhof Stuhl entwickelte und die Breuers B 33 offensichtlich zugrunde lag, als kreative Arbeit durch das Kunst-Urhebergesetz (KUG) von 1907 geschützt sei. Laut Sebastian Neurauter erfasst das KUG von 1907 „nicht lediglich die typischen Erscheinungsformen der hohen Künste, also Bilder und Skulpturen, sondern auch Gegenstände der Angewandten Kunst“10, inklusive architektonische Werke und Werke aus dem Bereich Kunstgewerbe. Der Zusatz, dass auch Arbeiten aus den Bereichen Architektur und „Design“ dazugehören, stellt eine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes im Vergleich zu der vorherigen Version aus dem Jahr 1876 dar. So handelt es sich hierbei auch um einen offenkundigen Hinweis darauf, dass der Architektur und dem Kunstgewerbe bereits Anfang des 20. Jahrhunderts eine Relevanz zugeschrieben wurde. Es ist etwas zu einfach zu glauben, dass der Jugendstil und Art Déco nur die relativ wenigen involvierten Künstler betraf, denn auch Politiker, Juristen und Geschäftsleute waren stark involviert. Sie gestalteten aktiv Gesetze, um die neue/kommende Realität widerzuspiegeln.

Nicht, dass das jeder verstanden hätte.

Neurauter sagt, Lorenz‘ Gebrauch des KUG stand in direktem Gegensatz zum Bauhaus, das in Bezug auf die Produkte aus ihren Werkstätten von keinem Gesetz Gebrauch machte. Lorenz hätte in dieser Hinsicht ein Vorbild für das Bauhaus sein sollen, so Neurauter11. Er wollte zeigen, wieso.

Bauhaus Archiv Berlin Stühle ohne Beine mart stam gas pipe chair

„Gasrohr Stuhl“ von Mart Stam, hier als Teil Stühle ohne Bein, Bauhaus Archiv Berlin (2012)

Der Grund für die Entscheidung, eher auf der Grundlage des künstlerischen Urheberrechts als des technischen Patents zu klagen, liegt in der Anzahl der Patente für zahlreiche Formen von Freischwingern, die es zu jener Zeit gab. Es hätte schwierig sein können, technische Originalität zu beweisen. Viel wichtiger ist aber, dass Stam eigentlich nichts Technisches entwickelt hat. Er hat nur ein Stück ausreichend dickes Stahlrohr gebogen. Stams Freischwinger ist ein klassisches Beispiel für einen Designprozess. Man nimmt Material und ein Konzept und entwickelt etwas durch die intelligente Kombination beider. Stam hat etwas designt, nicht erfunden. Oder, wie es das Reichsgericht ausdrückt: „Mart St… [in der Veröffentlichung des Gerichts wurden alle Namen bis auf den von Marcel Breuer redigiert] habe mit diesem Stuhl eine selbständige, eigentümliche Schöpfung hervorgebracht. Eine aus der Verwendung von Stahlrohr folgende technische Notwendigkeit, das Möbel gerade so zu gestalten, habe nicht vorgelegen. Für die Lösung der Aufgabe, einen Stuhl aus Stahlrohr zu bauen, seien viele Möglichkeiten denkbar gewesen.“ 12Entscheidend ist die Form des Stuhls und während sie der Funktion gefolgt sein mag, so folgte sie in Bezug auf das Material keiner Notwendigkeit, eher Stams Designverständnis.

Zusätzlich hieß es, „man empfinde gerade in der Gegenwart eine Kunstform als besonders wertvoll, welche dem Zweck einen besonders guten, einfachen Ausdruck verleihe. Für ein Erzeugnis des Kunstgewerbes genüge, dass einem Gegenstand des täglichen Lebens eine gewisse ästhetische Form gegeben werde, die dem Auge einen wohlgefälligen Eindruck biete.“13 Diese Aussage zeigt eine Offenheit und ein Verständnis für zeitgenössische Kultur, zwei Dinge, von denen wir nie gedacht hätten, dass ein deutsches Gericht sie im Jahr 1932 würde aufbringen können.

Weiterhin wies das Gericht Thonets Verteidigung, die beiden Stühle bestünden aus verschiedenen Materialien, als völlig irrelevant zurück. Ebenso ging es einer Einreichung Walter Gropius‘ bezüglich Breuer, dass Mart Stams Weißenhof Freischwinger einfach eine Weiterentwicklung von Marcel Breuers Nicht-Freischwinger B 5 war. „Beim St..schen Stuhle handle es sich demnach höchstens um eine freie Benutzung der Breuerschen Modelle, durch die eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht worden sei“, so das Gericht und weiter, „Mart St.. habe also an seinem Stuhl als kunstgewerblichem Erzeugnis ein künstlerisches Urheberrecht erworben“14. Später streute das Gericht noch Salz in die Wunde, und zwar mit der Aussage :“im künstlerischen Gedanken aber führe der Weg vom Breuerschen Modell B 5 zu dem Modell B 33 der Beklagten über den Stuhl Mart St…’s“15. Oder anders ausgedrückt – ohne Mart Stam hätte Marcel Breuer seinen B 5 nicht zu dem B 33 weiterentwickeln können.

Das hat sicherlich weh getan.

Was das Gericht und offenbar auch Thonets Anwälte nicht berücksichtigten, war der sehr klare Unterschied zwischen dem B 33 und dem ST 12. Obwohl sie sehr, sehr ähnlich sind und beide eine Weiterentwicklung von Stams Stuhl aus der Weißenhofsiedlung darstellen, ist die Rückenlehne beim DESTA ST 12 leicht nach hinten geneigt und verläuft geradlinig. Die Rückenlehne von Thonets B 33 ist leicht nach hinten geneigt, hat aber einen „Knick“ und bietet so theoretisch einen höheren Sitzkomfort. Otakar Máčel argumentiert, dies hätte keinen Unterschied gemacht16, da es in dem Fall um Ähnlichkeiten zu Stams Originalwerk ging und nicht direkt um die zwischen dem ST 12 und dem B 33. Bei allem Respekt gegenüber Otakar Máčel erlauben wir uns, anderer Meinung zu sein. Die formale Entwicklung der Rückenlehne mit dem „Knick“ ist eine eigene Designentwicklung. Und bei allem Respekt gegenüber Thonets Anwälten von 1930, finden wir diesen Aspekt ein klein wenig wichtiger als das Argument der „vernickelten Rohre“, mit dem sie hofften zu gewinnen.

Sie gewannen nicht und das Ergebnis des Falls bestand nicht nur darin, dass Mart Stam das künstlerische Urheberrecht für den kubisch geformten Freischwinger erhielt und somit der erste Designer der Moderne war, dem eher eine Form als eine technische Innovation als Eigentum zugesprochen wurde. Aufgrund seines Vertrags mit Stam erhielt Anton Lorenz auch noch die Rechte an den kubisch geformten Freischwingern von Marcel Breuer.

Somit erhielt Anton Lorenz eine Monopolstellung, was kubisch geformte Freischwinger betraf.

Einen Monat nach dem Urteil übertrug Anton Lorenz seine gerade erhaltenen Rechte jedoch an Thonet. Man könnte denken, dass das die ganze Zeit seine Absicht war. Ähnlich wie bei den heutigen hippen, jungen Start-ups hat man das untrügliche Gefühl, dass Anton Lorenz‘ Motivation der gut bezahlte „Ausstieg“ war.

Hier sollte die Geschichte wirklich enden.

Tut sie aber nicht.

S32 von Marcel Breuer für Thonet (Künstlerisch Urheberrecht seit 1932, Mart Stam)

S32 von Marcel Breuer für Thonet (künstlerisch Urheberrecht seit 1932, Mart Stam)

Zusätzlich zu der Übertragung der Rechte DESTAs und Stams an Thonet und auf wahrhaft epische, groteske Weise, bei der der Bock zum Gärtner gemacht wurde, wurde Anton Lorenz im Juli 1932 zum Leiter von Thonets, wie wir vermuten, neu gegründeter „Abteilung für Gewerblichen Rechtsschutz“. Diese Position bekleidete er bis 1935 und beaufsichtigte von da aus energisch und konsequent die Einhaltung der Rechte Thonets. Diese waren natürlich in Wirklichkeit seine Rechte und so hatte er eine Schlüsselrolle inne, dem Hersteller Thonet dabei zu helfen, seine Position und Reputation im Bereich Stahlrohrmöbel zu stärken.

Hier sollte die Geschichte wirklich enden und das tut sie auch.

Es bleiben aber offene Fragen.

Die größte und wichtigste Frage ist für uns, wer den DESTA ST 12 designt hat. Den Stuhl, mit dem der Prozess begonnen hat, ein Prozess, bei dem es paradoxerweise um Stams Freischwinger von 1927 ging und in dem der ST 12 nur eine Nebenrolle spielte. Wir können keinen Beweis dafür finden, dass Stam selbst den ST 12 entwickelt hat, Remmele hält es für unwahrscheinlich, dass Breuer beteiligt war17, Wilk hingegen sieht den B 33 und so auch den ST 12 als „logisch abgeleitet von Breuers früheren Arbeiten“ an18. Máčel geht noch weiter, indem er der Ansicht ist, der ST 12 wurde „wahrscheinlich von Breuer oder Lorenz“ entworfen19. Wenn Breuer aber involviert war, wieso schien er sich vor Gericht dazu nicht geäußert zu haben? Wo sind die Zeichnungen und Pläne? Und wenn Breuer nicht am ST 12 beteiligt war? War er sich dessen bewusst? Diese Frage ist wichtig, denn aufgrund der nach hinten geneigten Rückenlehne stellt der Stuhl einen Bruch mit der strikten Geometrie Mart Stams früherer Arbeiten dar. Er ist noch immer quadratisch, macht aber Zugeständnisse in Sachen Sitzkomfort. Der B 33 sogar noch mehr, wie bereits erwähnt. Die Antwort auf die Frage mag in diesem Fall keine Rolle gespielt haben, ist aber wichtig, um die Geschichte des Stuhldesigns der Nachkriegszeit zu vervollständigen.

Trotz der zentralen Rolle, die Mart Stams Weißenhof Freischwinger in den Verhandlungen und somit in der Geschichte des zeitgenössischen Möbeldesigns spielte, wurde er nie wirklich produziert und vermarktet. Trotz seiner ästhetischen Eleganz, formalen Innovation und kulturellen Relevanz war er ein sehr strenges Objekt, umständlich zu produzieren und nach allem, was man hört, sehr unbequem. Heute gibt es technologisch fortgeschrittenere, elegantere und sicherlich komfortablere Objekte wie Mart Stams S 43 oder Marcel Breuers S 32.

Was allerdings bleibt, ist die führende Position im Bereich Stahlrohrfreischwinger und Stahlrohrmöbel im Allgemeinen, die Thonet durch den Prozess erhielt. Die Position ist wohl berechtigt. In den späten 1920er Jahren gab es zahlreiche Unternehmen, die Stahlrohrmöbel herstellten. Eine große Ironie der Zeit ist, dass obwohl die Weißenhofsiedlung eine Hochwassermarke in der öffentlichen Akzeptanz von Stahlrohrmöbeln gesetzt und Arbeiten diverser Hersteller präsentiert hat, Thonet durch seine Bugholzmöbel repräsentiert wurde. Doppelt ironisch ist es, weil dies dank des großen Modernisten Le Corbusier geschah, der Holzstühle von Thonet für seine Inneneinrichtungen nutzte. Thonet war allerdings das erste Unternehmen, das stark in die notwendigen Maschinen und die Infrastruktur investierte, und zwar in Deutschland und Frankreich. Sie waren die ersten, die einen Designer mit Breuers Talenten einstellten, um eine Kollektion zu vervollständigen und all das trotz des Risikos, wie Mathias Remmele sagt: (Die) „Initiative war verhältnismäßig riskant, weil es für diese Art Möbel noch keinen relevanten Markt gab, der einen baldigen Gewinn garantieren konnte.“20 Thonet ging mit den Stahlrohrmöbeln ein großes Risiko ein. Und es funktionierte. Auch, wenn einige dilettantische juristische Arbeit bedeutete, dass es den Hersteller viel mehr Zeit und Geld kostete, als es hätte kosten sollen…..

Ein Mart Stam Freischwinger vor dem Reichsgericht Leipzig, nicht zum ersten mal

Ein Mart Stam Freischwinger vor dem Reichsgericht Leipzig, nicht zum ersten mal………..

1. Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht. Zeitschrift des Deutschen Vereins für den Schutz des gewerblichen Eigentums, Vol 31, Nr 8 August 1932, Vol 31, Nr 8 August 1932

2. Mathias Remmele, Marcel Breuer: Design und Architektur, Vitra Design Museum, 2003

3. Christopher Wilk, Marcel Breuer: furniture and interiors, Museum of Modern Art New York, NY, 1981

4. Otakar Máčel, Der Freischwinger – vom Avantgardeentwurf zur Ware, Delft TU, 1992

5. Christopher Wilk, Marcel Breuer: furniture and interiors, Museum of Modern Art New York, NY, 1981

6. Mathias Remmele, Marcel Breuer: Design und Architektur, Vitra Design Museum, 2003

7. Otakar Máčel, Der Freischwinger – vom Avantgardeentwurf zur Ware, Delft TU, 1992

8. ibid

9. Alexander von Vegesack, Deutsche Stahlrohrmöbel : [650 Modelle aus Katalogen von 1927 – 1958], Bangert Verlag, Munich, 1986

10. Sebastian Neurauter, Das Bauhaus und die Verwertungsrechte : eine Untersuchung zur Praxis der Rechteverwertung am Bauhaus 1919 – 1933,Mohr Siebeck Verlag, Tübingen, 2013

11. ibid

12. Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht. Zeitschrift des Deutschen Vereins für den Schutz des gewerblichen Eigentums, Vol 31, Nr 8 August 1932, Vol 31, Nr 8 August 1932

13. ibid

14. ibid

15. ibid

16. Otakar Máčel, Der Freischwinger – vom Avantgardeentwurf zur Ware, Delft TU, 1992

17. Mathias Remmele, Marcel Breuer: Design und Architektur, Vitra Design Museum, 2003

18. Christopher Wilk, Marcel Breuer: furniture and interiors, Museum of Modern Art New York, NY, 1981

19. Otakar Máčel, Der Freischwinger – vom Avantgardeentwurf zur Ware, Delft TU, 1992

20. Mathias Remmele, Marcel Breuer: Design und Architektur, Vitra Design Museum, 2003

Tagged with: , , , , , ,