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Beleidigung, Strafanzeige, Unterlassungserklärung, Entschuldigung

| 21. März 2017 16:45 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich wurde per WhatsApp als "Fotze, frustierte" (ohne vorangegangene Beleidigung meinerseits) tituliert. Davor war von dieser Person schon die Aussage "... Kannst dich wieder melden, wenn du nicht mehr so frustriert und psycho bist" zu lesen. Auch diesen Satz empfand ich als Beleidung, obwohl es eher nicht im direkten Sinne einer Beleidigung entspricht.

Von dieser Person weiß ich (schriftlich nachweisbar, da von der Person direkt geschildert), dass sie konkret einen Führerschein als Verlust gemeldet hat und dieser wieder aufgetaucht ist. Die Person hat einen neuen beantragt und auch erhalten und ist demzufolge im Besitz von 2 Führerscheinen - immer noch. Im Herbst 2016 wurde dieser Person der Führerschein entzogen, daraufhin ist diese Person weiter gefahren mit dem anderen (als Verlust gemeldeten) Führerschein.

Das ist Fahren ohne Fahrerlaubnis, Benutzung einer als verloren gegangenen Fahrerlaubnis?

Ich möchte gegen diese Person Anzeige erstatten wegen der Beleidigung und ferner wegen der Fahrerlaubnis Aktion.
Ich wünsche von dieser Person eine Entschuldigung und eine Unterlassungserklärung für die Beleidigung. Weiterhin hat mich die Beleidigung wirklich sehr getroffen und denke auch an ein entsprechendes Schmerzensgeld. (Die Hintergründe erkläre ich dafür gerne im späteren Verlauf).

Wer trägt hierbei die Kosten, wenn dies anwaltlich erledigt werden soll? Und hier suche ich auch gleich einen Anwalt, der dies für mich erledigt.

Besten Dank!

21. März 2017 | 18:04

Antwort

von


(863)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre rechtliche Anfrage, die ich wie folgt beantworte:



Frage 1:
"Das ist Fahren ohne Fahrerlaubnis, Benutzung einer als verloren gegangenen Fahrerlaubnis?"

Ja, unter anderem ist das der Straftatbestand des § 21 StVG .



Frage 2:
"Wer trägt hierbei die Kosten, wenn dies anwaltlich erledigt werden soll?"


Die tragen zunächst einmal Sie. Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung dann später der Betroffene, wobei die Notwendigkeit hier teilweise fraglich wäre, denn :


1.) Können sie eine Anzeige ohne Weiteres selbst unter Schilderung des konkreten Sachverhalts und Beifügung von Beweisen ( Z.B. Chatverlauf Ausdruck, etc.) erstatten. Der Strafantrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt werden.

2.) Eine Unterlassungserklärung ist regelmäßig nur bei Wiederholungsgefahr geboten. Ist der Beklagte mittellos, könnten Sie auf den Kosten vorerst sitzen bleiben.

3.) Nach der Rechtsprechung des BGH begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise aufgefangen werden kann.

Bei dem Merkmal "schwerwiegender Eingriff" sind der Anlass der Beeinträchtigung, der Grad des Verschuldens und die Folgen für den Verletzten zu berücksichtigen.



Hier wird man also den gesamten Chatverlauf lesen müssen. Insofern sollten Sie sich an einen zivilrechtlich ausgerichteten Kollegen vor Ort wenden. Diesem können Sie dann auch darlegen, inwieweit Sie "die Beleidigung wirklich sehr getroffen" hat.






Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-



Rechtsanwalt Raphael Fork

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