Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre rechtliche Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Das ist Fahren ohne Fahrerlaubnis, Benutzung einer als verloren gegangenen Fahrerlaubnis?"
Ja, unter anderem ist das der Straftatbestand des § 21 StVG
.
Frage 2:
"Wer trägt hierbei die Kosten, wenn dies anwaltlich erledigt werden soll?"
Die tragen zunächst einmal Sie. Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung dann später der Betroffene, wobei die Notwendigkeit hier teilweise fraglich wäre, denn :
1.) Können sie eine Anzeige ohne Weiteres selbst unter Schilderung des konkreten Sachverhalts und Beifügung von Beweisen ( Z.B. Chatverlauf Ausdruck, etc.) erstatten. Der Strafantrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt werden.
2.) Eine Unterlassungserklärung ist regelmäßig nur bei Wiederholungsgefahr geboten. Ist der Beklagte mittellos, könnten Sie auf den Kosten vorerst sitzen bleiben.
3.) Nach der Rechtsprechung des BGH begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise aufgefangen werden kann.
Bei dem Merkmal "schwerwiegender Eingriff" sind der Anlass der Beeinträchtigung, der Grad des Verschuldens und die Folgen für den Verletzten zu berücksichtigen.
Hier wird man also den gesamten Chatverlauf lesen müssen. Insofern sollten Sie sich an einen zivilrechtlich ausgerichteten Kollegen vor Ort wenden. Diesem können Sie dann auch darlegen, inwieweit Sie "die Beleidigung wirklich sehr getroffen" hat.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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