Freihandelsabkommen mit Kanada :
Mehr Rechte für Musikkonzerne

Von Hendrik Kafsack, Brüssel
Lesezeit: 2 Min.
Auch der Kopierschutz auf CDs soll ausgeweitet werden
Die EU und Kanada sind sich über ein Freihandelsabkommen nahezu einig. Es könnte ein Vorbild für den großen Pakt sein, den die Europäer mit den Vereinigten Staaten schließen wollen.

Die Handelsgespräche der EU mit Kanada haben im Schatten der Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten lange Zeit kaum Aufmerksamkeit gefunden. Seit einigen Tagen aber wächst in Berlin das Interesse an dem EU-Kanada-Abkommen. Es ist durchgedrungen, dass die kurz vor dem Abschluss stehenden Gespräche mit den Kanadiern in Brüssel als Blaupause für das geplante Amerika-Abkommen gelten. Das gilt für den umstrittenen weitgehenden Schutz von Investoren ebenso wie für den Schutz geistigen Eigentums. Hier wollen Europäer und Kanadier neue Maßstäbe setzen, wie aus dem geheimen Verhandlungskapitel zum Schutz des geistigen Eigentums von Ende Dezember hervorgeht, das der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vorliegt.

Beide Seiten würden sich nach dem internen Papier mit dem Handelsabkommen etwa dazu verpflichten, den Kopierschutz auszuweiten. Sie müssten nicht nur das Umgehen eines Kopierschutzes auf einer CD oder DVD, sondern auch die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung der dazu benötigten Programme verbieten. Bei der Einstufung von reinen und deshalb eventuell erlaubten Privatkopien gesteht das Dokument den Staaten dabei allerdings einen gewissen Spielraum zu.

Weit gefasst wird in dem internen Text die Definition des durch Verstöße gegen den Schutz des geistigen Eigentums entstandenen Schadens. Letztlich können Geschädigte jedwede legitime Referenzgröße zur Berechnung des Schadens heranziehen. Ein Musikkonzern könnte somit im Extremfall unter Berufung auf potentiell mit dem Verkauf einer CD zu erzielenden Gewinne auch von Privatpersonen hohe Schadenersatzzahlungen fordern.

Weiterhin ermöglicht das Abkommen der EU und Kanada, auch nur das teilweise Abfilmen von in Kinos oder anderswo aufgeführten Spielfilmen sogar strafrechtlich zu belangen. Auch die sogenannte Störerhaftung ließe sich auf Grundlage des Vertragskapitels stark ausweiten, sagen Fachleute. Dabei geht es um die Frage, inwieweit jemand dafür geradestehen muss, wenn ein anderer etwa über seinen Internetzugang urheberrechtlich geschütztes Material zum Herunterladen anbietet.

Alles in allem bleibt der Schutz des geistigen Eigentums jedoch unter dem Niveau, das noch in einem im Sommer vergangenen Jahres an die Öffentlichkeit gelangten Entwurf geplant war. Nach Ansicht der deutschen Piratenpartei gibt es keinen Grund zur Entwarnung. Im Windschatten der oberflächlichen öffentlichen Debatte um Chlorhühnchen in dem geplanten Freihandelsabkommen von EU und Vereinigten Staaten entstehe mit Kanada-Abkommen ein weiterer internationaler Vertrag im Stile von Acta, der sowohl geistige Eigentumsrechte, Patentrechte und Markenschutz zusammenfasse, sagte der Urheberrechtsfachmann der Piraten, Bruno Kramm, der F.A.Z.