Ich bin schwanger, was geschieht mit meinem Arbeitsplatz vor und nach der Geburt?

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Schwangerschaft, Mutterschutz, Kündigung, Elternzeit, Elterngeld
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Zum Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld

In Deutschland sind werdende Mütter durch das Mutterschutzgesetz geschützt. Dieses gilt für alle Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, mithin also auch für Hausangestellte oder geringfügig Beschäftigte. Die werdende Mutter und das ungeborene Kind sollen vor Gefährdungen, Überforderung und Gesundheitsschädigung geschützt werden. Daneben soll einem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt vorgebeugt werden.

Werdende Mütter können zunächst ihrer Beschäftigung bis zu sechs Wochen vor dem geplanten Geburtstermin weiter nachgehen. Hiernach haben sie die Wahl, ob sie für die letzten sechs Wochen beschäftigt werden wollen. Nach der Entbindung dürfen sie für weitere acht Wochen gar nicht mehr beschäftigt werden. Die Fristen verlängern sich bei Mehrlingsgeburten.

Bei Mehrarbeit, Sonntagsarbeit oder Nachtarbeit besteht ein Beschäftigungsverbot

Daneben sieht das Mutterschutzgesetz Beschäftigungsverbote vor, so zum Beispiel für Mehr- oder Sonntags- oder Nachtarbeit. Bei Vorliegen eines ärztlichen Attests, das die Gesundheitsgefährdung der Mutter bescheinigt, besteht ebenfalls ein Beschäftigungsverbot schon während der Schwangerschaft.

Mit finanziellen Einbußen ist während der Schwangerschaft nicht zu rechnen, da das Mutterschutzgesetz Mutterschaftsleistungen vorsieht: zu nennen ist hier zunächst der Mutterschutzlohn. Dieser wird gezahlt, wenn die Schwangere aufgrund einer Gesundheitsgefährdung nicht weiter beschäftigt werden kann. Dem Arbeitgeber werden die Beträge im Rahmen eines Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet.

Sodann ist das Mutterschaftsgeld zu nennen, das für die Zeit von sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt wird. Daneben gibt es einen Arbeitgeberzuschuss zu diesem Mutterschaftsgeld. Insgesamt entsprechen die Zahlungen damit dem durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Monate. Auch dieser Arbeitgeberzuschuss wird dem Arbeitgeber voll erstattet.

Auch ein Urlaubsanspruch entsteht weiterhin während der Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote.

Schwangere genießen bis zu vier Monate nach der Entbindung Kündigungsschutz

Sodann besteht ein Kündigungsschutz für die Schwangere von Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Hiervon gibt es zwar einige Ausnahmen, diese sind aber sehr restriktiv zu behandeln.

Die Schwangere ist zunächst nicht verpflichtet, ihren Arbeitgeber auf die Schwangerschaft hinzuweisen. Allerdings können sich die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes in diesem Fall auch nicht entfalten. Ist der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert, muss er der zuständigen Aufsichtsbehörde die Schwangerschaft mitteilen. Die Aufsichtsbehörde kann klären und einschreiten, wenn der konkrete Arbeitsplatz oder die Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung der werdenden Mutter führen könnte.

Eltern haben nach der Geburt Anspruch auf Elterngeld und Elternzeit

In 2007 ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Kraft getreten. Nach diesem Gesetz können Eltern nach der Geburt eines Kindes in die so genannte Elternzeit gehen und Elterngeld erhalten. Damit sollen Einkommensverluste nach der Geburt abgefangen, gleichzeitig soll es vor allen Dingen auch den Müttern ermöglicht werden, den Anschluss an ihre Erwerbstätigkeit nicht zu verlieren. Während der Elternzeit ist eine Kündigung ebenfalls unzulässig. Dennoch ausgesprochene Kündigungen müssen innerhalb der zwingend einzuhaltenden Frist von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung vor dem Arbeitsgericht angefochten werden.

Elterngeldanspruch besteht für max. 14 Monate

Nach § 4 BEEG kann das Elterngeld maximal für die Dauer der ersten 14 Lebensmonate des Kindes bezogen werden. Elterngeld wird nur auf Antrag geleistet. Ein Elternteil alleine kann hierbei höchstens für zwölf Monate Elterngeld für sich beanspruchen. Zu 14 Monaten Elterngeldbezug kann es daher nur kommen, wenn sich die Eltern die Elternzeit untereinander aufteilen und damit Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit gemeinsam auf sich nehmen.

Geht ein Elternteil in Elternzeit, erhält dieser einen monetären Zuschuss in Höhe von 65-100 % des letzten Nettoeinkommens. Der Maximalbetrag ist auf 1.800 € pro Monat festgelegt.

Die Eltern können sich frei entscheiden, wie sie sich die Elternzeit in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes flexibel einteilen möchten.

Auch eine Teilzeittätigkeit ist während dieser Zeit möglich, diese darf jedoch nur bis zu 30 Stunden pro Woche betragen.

Im Jahr 2015 wurde das so genannte ElterngeldPlus eingeführt, das so lange wie das Basiselterngeld bzw. auch darüber hinaus bezogen werden kann. Beim Elterngeldplus werden aus einem Elterngeldmonat zwei halbe Monate, wenn die Eltern während des Bezuges einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Wählen beide Elternteile die Teilzeitarbeit, kann ein so genannter Partnerschaftsbonus zusätzlich für vier Monate geltend gemacht werden. Darüber hinaus können nunmehr auch 24 Monate Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen werden.

Leserkommentare
von JuliusKl am 11.01.2017 17:12:36# 1
Genau diese Frage haben sich meine Frau und ich auch gestellt. Um Fragen wie diese zu klären haben wir uns einfach entschlossen einen Anwalt für Arbeitsrecht zu suchen. Aber hätten wir diesen Artikel früher gefunden, wäre es sicherlich hilfreich gewesen.
    
von JuliusKl am 11.01.2017 17:21:33# 2
Genau diese Frage haben sich meine Frau und ich auch gestellt. Um Fragen wie diese zu klären haben wir uns einfach entschlossen einen Anwalt für Arbeitsrecht zu suchen. Aber hätten wir diesen Artikel früher gefunden, wäre es sicherlich hilfreich gewesen.

*Edit: Frage: Offtopic: Darf man zusätzliche Beleuchtung ins Büro anfordern, wenn es (besonders im Winter) im Büro ziemlich dunkel ist?
    
von uwege am 12.01.2017 14:31:34# 3
Sehr geehrte Frau Herman,

vielen Dank für Ihren Artikel.

Folgende Frage wäre für mich noch interessant:

Wie lange gibt es ein Anrecht, den selben Arbeitsplatz bei Inanspruchnahme der Elternzeit wieder zu bekommen. Kann ich nach 6, 12, 18, 36 Monaten Elternzeit zurück zum Arbeitsplatz kommen und meinen alten Arbeitsplatz (Tätigkeit, Arbeitsort, usw.) wieder verlangen?

MfG

uwege
    
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