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Apothekertestament

Gut geplant ist halb gewonnen

Das Erbrecht kann tückisch sein, wenn die eigene Apotheke an die Nachkommen gehen soll. Rechtsanwältin und Steuerberaterin Martina Heppt erklärt beim PZ-Managementkongress auf Mallorca, worauf es beim Testament ankommt. Fazit: Sich frühzeitig damit zu befassen, zahlt sich aus.
Jennifer Evans
04.04.2019  17:30 Uhr

Es lohnt sich, regelmäßig zu überprüfen, ob das gültige Testament noch zu den aktuellen Lebensumständen passt. Das hob Heppt, deren Schwerpunkt unter anderem Apothekenrecht ist, in ihrem Vortag hervor. Insbesondere bei einer Heirat oder Scheidung, der Geburt von Kindern oder aber deren Volljährigkeit sowie beim Kauf einer Auslandsimmobilie kann die Anpassung neuer testamentarischer Regelungen nötig werden.

Demnach kommt dem Apothekertestament eine besondere Rolle zu, weil es beim Nachlass auch um die Verwaltung und Verpachtung der Offizin geht. Besonders wichtig ist Heppt zufolge, dass den Erben beim Tod des Apothekers das Verpachtungsrecht gemäß § 9 Apothekengesetz erhalten bleibt. »Nur, wer das Verpachtungsrecht für seine Kinder rettet, ermöglicht ihnen, die Apotheke später zum echten Wert zu verkaufen.« Bekommen die Erben lediglich das zwölfmonatige Verwaltungsrecht, liegen Heppts Erfahrung nach etwaige Kaufangebote lediglich bei rund 60 Prozent des tatsächlichen Apothekenwerts. Entscheidend sei daher, bereits im Vorfeld zu klären, ob überhaupt alle Erben über das Verpachtungsrecht verfügten. Eventuell können sich hier Regelungen in puncto Vor- oder Nacherbschaft günstig auswirken. Im Falle von Patchwork-Familien oder minderjährigen Erben kann es außerdem sinnvoll sein, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. »Und auch immer einen Ersatz für diesen«, so die Referentin. 

Schwierig werden kann es darüber hinaus, wenn es um die Betriebsräume geht. Was viele nicht wissen: Stirbt der Mieter, ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis zu beenden. Kündigt der Vermieter, läuft auch das Verpachtungsrecht ins Leere und vernichtet damit gleichzeitig den Firmenwert. Dies könne man aber im Mietvertrag ausschließen, wenn beide Vertragsparteien einverstanden seien.

Ein paar grundsätzliche Dinge empfiehlt die Rechtsanwältin allen Apothekern. Wichtig ist es, alle Szenarien durchzuspielen, damit man »mit einem guten Gefühl auf der Wolke sitzen kann«. Viele versäumten zum Beispiel, Ersatzerben einzusetzen, falls der eigentliche Begünstigte vor dem Erblasser sterbe. Achtung: Zu viele Ersatzerben machen die Situation hingegen wieder kompliziert. Auch sollte man schriftlich fixieren, dass für das Testament das deutsche Erbrecht gilt. Das könne relevant sein, wenn etwa Vermögen im Ausland existiere, so Heppt. Und jeder Apotheker sollte zudem bedenken, sein Testament auch mit Blick auf das Erbschaftssteuerrecht zu optimieren. 

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