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Das Unfallrisiko beim Spurwechsel


19.4.2021 (verpd) Kollidieren bei einem beabsichtigten Fahrstreifenwechsel zwei Fahrzeuge, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wechselwilligen. Das gilt auch dann, wenn der Wechsel des Fahrstreifens gerade erst eingeleitet wurde. So entschied das Kammergericht Berlin in einem Urteil (Az.: 25 U 160/19).

Ein Mann fuhr mit seinem Wagen auf der linken Fahrspur einer mehrspurigen Straße, als er auf die rechte Spur wechseln wollte. Dabei kollidierte er mit dem auf dieser Fahrspur befindlichen Pkw eines anderen Autofahrers. Dieser Autofahrer ging von einem alleinigen Verschulden des Spurwechslers aus und verklagte ihn auf Schadenersatz. Der Spurwechsler war jedoch der Ansicht, dass der Unfallgegner eine Mitschuld hätte.

Denn zum Zeitpunkt des Unfalles habe er den Fahrspurwechsel gerade erst eingeleitet. Es habe sich folglich nur ein geringer Teil seines Fahrzeugs auf der rechten Spur befunden. Ein Sachverständiger bestätigte dies. Nach seinen Feststellungen befand sich zum Zeitpunkt der Kollision tatsächlich erst der rechte vordere Teil des Fahrzeugs mit dem rechten Vorderrad in der daneben befindlichen Spur.

Alleinige Verantwortung des Spurwechslers

Das allein kann den Beklagten jedoch nach Ansicht des Berliner Kammergerichts nicht entlasten. Denn kollidierten zwei Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel, spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Spurwechsler den Unfall allein verursacht und verschuldet hat. Und zwar unter Verstoß gegen seine ihm gemäß Paragraf 7 Absatz 5 StVO (Straßenverkehrsordnung) obliegenden Pflichten.

Danach dürfe ein Wechsel eines Fahrstreifens nämlich nur durchgeführt werden, wenn äußerste Sorgfalt, die eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt, eingehalten werde. Es sei auch unerheblich, dass der Beklagte den Fahrstreifenwechsel zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht vollständig vollzogen habe. Denn die Sorgfaltsanforderungen des Gesetzes würden bereits beginnen, sobald ein Fahrstreifen verlassen wird.

Betriebsgefahr rechtfertigt keine Mithaftung

Eine Mithaftung des Unfallgegners wäre nach Meinung der Richter nur dann in Betracht gekommen, wenn der Spurwechsler Umstände nachgewiesen hätte, die dazu geeignet wären, ein Mitverschulden zu belegen. Denn allein die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers rechtfertige keine Mithaftung.

Im Übrigen habe der Sachverständige bestätigt, dass es dem Kläger angesichts der kurzen Reaktionszeit, die ihm zur Verfügung stand, unmöglich gewesen sei, den Unfall zu verhindern. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Kostenschutz nach einem Verkehrsunfall

Übrigens: Eine bestehende Verkehrsrechtsschutz-Police übernimmt, wenn der Versicherer eine Leistungszusage gibt, die Kosten für die Geltendmachung der eigenen Schadenersatzansprüche beim Unfallgegner per Anwalt und wenn nötig auch vor Gericht. Und auch wer als Unfallbeteiligter die Reparaturkosten seines Autos bei einem Mitverschulden nur teilweise oder wie im genannten Fall gar nicht bezahlt bekommt, muss nicht auf diesen Kosten sitzen bleiben.

Eine Vollkasko-Versicherung leistet nämlich unter anderem für fahrlässig verursachte Unfallschäden am Fahrzeug, für die der Pkw-Halter ganz oder teilweise selbst aufkommen muss. Allerdings kommt es dann auch zu einer Höherstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Vollkasko-Police. Je nach Schadenhöhe kann es sinnvoll sein, beim Kfz-Versicherer nachzufragen, ob es langfristig gesehen besser ist, den Schaden aus der eigenen Tasche zu zahlen oder über die Vollkaskoversicherung abzurechnen.

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