Geschäfts-Treffen: Skiunfall ist nicht versichert

Gemeinsame Freizeitaktivitäten mit Geschäftsfreunden sind kein Business-Meeting.

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Von
  • Marzena Sicking

Vergnügen und Geschäft kann man doch wunderbar verbinden, das dachten sich jedenfalls die Verantwortlichen einer Geschäftsbank und luden ausgewählte Kunden zu einem mehrtägigen Ski-Event ein. Im Rahmen dieser Veranstaltung sollten die Teilnehmer auch mit Informationen zu aktuellen Finanzthemen versorgt werden.

Die Einladung nahm auch der Kläger an, der hier nach eigenen Angaben bestehende Geschäftskontakte pflegen und neue knüpfen wollte. Doch dazu kam er nicht, weil er bei einer Ski-Abfahrt stürzte und sich einen Kreuzbandriss zuzog. Damit war das Event für ihn vorzeitig beendet. Von der Berufsgenossenschaft verlangte er die Anerkennung des Skiunfalls als Arbeitsunfall, doch die lehnte dies ab.

Das Bayerische Landessozialgericht schloss sich dem an (Urteil vom 31.10.2013, Az.: L 17 U 484/10). Da der Kläger im Unfallmoment nicht für betriebliche Zwecke unterwegs war, sei er nicht gesetzlich unfallversichert. Der Sturz sei kein Arbeitsunfall, da bei der Abfahrt einer Skipiste geschäftliche Besprechungen gar nicht möglich gewesen sei.

Grundsätzlich kann zwar auch während einer Veranstaltung, die nicht nur betriebliche Züge hat, ein gesetzlicher Unfallschutz vorliegen. Allerdings nur, wenn sich die Tätigkeit in dem Augenblick, in dem der Unfall geschah, rein um berufliche Belange drehte. ()