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Retaxationen

Apotheker wehren sich gegen Prüfdienste der Kassen

Retaxationen gehören zum Alltag in jeder Apotheke. Wollen sich die Apotheker dagegen wehren, müssen sie nicht selten mit kommerziellen Prüfdienstleistern der Krankenkassen streiten. Das will die ABDA jetzt nicht länger akzeptieren.
Stephanie Schersch
17.01.2019  12:14 Uhr

Über Retaxationen gibt es immer wieder Streit. Die Krankenkasse kürzt die Rechnung des Apothekers mit Verweis auf einen Fehler bei der Belieferung eines Rezepts. Manchmal reichen dafür bereits formale Kleinigkeiten aus, die eigentlich keinen Einfluss auf die Versorgung des Patienten nehmen. Mit seinem Einspruch wendet sich der Apotheker in der Regel an die jeweilige Krankenkasse. Doch immer öfter heißt es dort, dass man nicht zuständig sei. Kommerzielle Dienstleister übernehmen in diesen Fällen die Rechnungsprüfung der Kasse. Für die Apotheker sei diese Situation inzwischen nicht mehr tragbar, schreibt die ABDA in einer Stellungnahme, die sie dem Bundestag mit Blick auf das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vorgelegt hat.

Nach Meinung der Apotheker sollte eigentlich die Krankenkasse als Herrin des Verfahrens in streitigen Fällen selbstständig tätig werden und vor allem die notwendige Beurteilung von Einsprüchen vornehmen. So könnten externe Dienstleister häufig schlichtweg keine sachliche Entscheidung treffen, heißt es. »Bei kommerziell tätigen Dritten, deren Vergütung sich häufig an der Quote der aufgegriffenen Fälle bemisst, ist in Streitfällen keine von sachfremden Erwägungen freie Entscheidung zu erwarten.«

Dennoch lagerten Krankenkassen die Rechnungsprüfung verstärkt aus. Schreiben der Apotheker an die Krankenkassen selbst würden dann nicht weitergeleitet und auch für Nachfragen stehe die Kasse nicht mehr zur Verfügung. Die Folgen dieses Verfahrens seien in vielen Fällen erhebliche und nicht gerechtfertigte Retaxationen, heißt es. Die ABDA drängt daher auf eine rechtliche Regelung, die Krankenkassen und Apothekern vorschreibt, gemeinsam eine Lösung festzulegen. Im Kern soll demnach darin stehen, »dass das Entscheidungsrecht über Beanstandungen bei der Krankenkasse verbleibt und nicht auf externe Dienstleister ausgelagert werden darf«.

Neue Aufgabe für den Notdienstfonds

Eigentlich befasst sich das TSVG bislang nicht mit diesem Problem. Die ABDA würde eine entsprechende Regelung dennoch gerne an das Gesetz anhängen. Das gilt auch für eine Änderung, mit der die Finanzierung der sogenannten Telematik-Infrastruktur in Apotheken geregelt werden soll. Schon bald wird die Anbindung der Betriebe an diese Datenautobahn beginnen. Die Zuschüsse, die Apotheken für die erforderliche technische Aufrüstung erhalten sollen, stehen bereits fest. Dabei soll die Verteilung der Gelder nach dem Willen von Krankenkassen und Apothekern über den Nacht- und Notdienstfonds laufen. Das allerdings geht nur über eine entsprechende Änderung im Apothekengesetz, denn bislang darf der Fonds lediglich die Zuschüsse für geleistete Notdienste auszahlen und keine weiteren Aufgaben übernehmen.

Darüber hinaus betont die ABDA in ihrer Stellungnahme noch einmal die Unterschiede zwischen Skonto und Rabatt. Hintergrund ist die geplante Regelung im TSVG, mit der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) klarstellen möchte, dass Pharmagroßhändler mindestens 70 Cent pro Packung für die Belieferung mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln erheben müssen und Apotheken keine Abschläge auf diesen Teil ihrer Vergütung gewähren dürfen. Skonti und Rabatte sollen demnach nur noch auf den Herstellerabgabepreis möglich sein. Zugleich dürfen Rabatte den prozentualen Zuschlag des Großhandels nicht überschreiten – bei 3,15 Prozent wäre demnach Schluss.

Während die Großhändler auf eine noch striktere Regelung drängen, fordert die ABDA nun erneut, dass für handelsübliche Skonti nicht die gleichen Regeln gelten dürften wie für Rabatte. Sie müssten »bezogen auf den gesamten Apothekeneinkaufspreis zulässig« sein – und damit letztlich auch auf den Fixzuschlag des Großhandels. »Die beiden Elemente – Rabatt und Skonto – sind unterschiedlichen Regelungskreisen zuzuordnen und ergänzen sich mithin«, betonen die Apotheker.

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