30. September 2016
ArbSchG
Arbeitsrecht

20 Jahre ArbSchG: Sind Sie sicher?

Zum 21. August 1996 ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Deutschland in Kraft getreten. Ein Anlass für ein Symposium zur Gefährdungsbeurteilung.

Mit dem ArbSchG gab es erstmals ein Gesetz, das sich explizit der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz widmete und die von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu erfüllenden Pflichten auflistete.

Zahlreiche Arbeitsschutzverordnungen wurden in der Folge erlassen, angefangen bei A wie ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) oder ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung) bis zu P wie PSA-BV (Verordnung über die Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit).

ArbSchG: Gesetz im Vorschriftendschungel

Das ArbSchG zählt sicher nicht zu den besonders verständlich formulierten Gesetzen. Auch der insgesamt im Arbeits- und Gesundheitsschutz herrschende Vorschriftendschungel aus EU-Vorschriften, dem ArbSchG und anderen Gesetzen wie dem ASiG, dem BGB, den SGB VII und IX, dem ArbZG oder dem MuschG usw. und die Arbeitsschutzverordnungen, die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherung, technische Regeln usw. macht dem Einzelnen die Umsetzung nicht leicht.

Symposium zur Gefährdungsbeurteilung

20 Jahre sind eine lange Zeit. Wissen Sie, was Sie im Sommer 1996 getan haben? Dieses Jubiläum war es dem Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit (VDSI), der Bergischen Universität Wuppertal und dem Institut für Arbeitsmedizin, Sicherheitstechnik und Ergonomie e. V. (ASER) wert, am 15. September 2016 zu einem Symposium in Wuppertal einzuladen.

Die Veranstaltung mit Teilnehmern aus Wissenschaft und Praxis, von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite widmete sich der Gefährdungsbeurteilung und zwar „ganzheitlich″ und den Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit nach § 2 Abs. 1 ArbSchG.

Obwohl das ArbSchG seit 20 Jahren in Kraft ist, haben bis heute noch nicht alle Arbeitgeber ihre Arbeitsbedingungen untersucht, Sicherheits- und Gesundheitsrisiken abgestellt und die Mitarbeiter hierüber informiert. Sollten Sie dies in den vergangenen 20 Jahren auch noch nicht getan haben:

  • Überprüfen Sie die Arbeitsbedingungen Ihrer Mitarbeiter. Bestehen Risiken für Sicherheit und Gesundheit?
  • Treffen Sie die erforderlichen Maßnahmen, um diese Risiken zu minimieren!
  • Und: Informieren Sie Ihre Mitarbeiter hierüber, dann haben Sie zusätzlich zur Gefährdungsbeurteilung auch die Unterweisung durchgeführt.

Wenn Sie hierbei Unterstützung brauchen, wenden Sie sich an Experten. In Ihrem Betrieb sind das zum Beispiel der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Aber auch viele externe Experten unterstützen Sie im Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Sie sollten nur Eines nicht machen: Nichts machen!

Tags: Arbeitsrecht ArbSchG VDSI