Abrechnung

Zeitvorgaben bei der Leichenschau? Falscher Ansatz!

Bei der Bewertung des Referentenentwurfs zur Neuregelung der Leichenschau ist sich die Bundesärztekammer mit vielen Lesern der „Ärzte Zeitung“ einig: Die Zeitvorgaben sind nicht zielführend.

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BERLIN/NEU-ISENBURG. Die Stellungnahme der Bundesärztekammer (BÄK) zu den Vorschlägen aus dem Bundesgesundheitsministerium zur Leichenschau lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig: „Bei der Leichenschau kommt es nicht auf die (zeitliche) Quantität der Leistung, sondern auf deren Qualität an. (...) Die Zeitangaben in den Leistungslegenden werden daher abgelehnt.“

Damit ist sich die BÄK mit vielen Lesern, die im Internet die Berichte zum Referentenentwurf kommentiert haben, einig. „Mindestdauer für die Untersuchung eines Toten von 45min – das grenzt an Leichenfledderei“, schreibt beispielsweise Dr. Dieter Obmann aus Saarburg. In der Realität sei das „völlig unrealistisch“.

Mindestdauer unrealistisch

Es sei auch „keinem Angehörigen vermittelbar, was der Doktor/die Doktorin 45 Min an dem verstorbenen Opa/Oma zu schaffen hat“. Realistisch seien auch für die Leichenschau mit eingehender Untersuchung je nach Umständen zwischen 10 und 20 Minuten.

In dieselbe Kerbe schlägt auch Dr. Carl Scherer: „Um 2 Uhr im Notdienst eine Leiche 45 Minuten zu untersuchen ist nicht nur unmöglich, sondern auch völlig unzumutbar.“ Erst recht nicht, wenn es sich „um einen Patienten von mir handelt, der sich im Sterbeprozess befand und schon länger deswegen betreut wurde“, ergänzt Leserbrief-Schreiber Helmut Döhle.

Die Bundesärztekammer wiederum weist darauf hin, dass viele Fallkonstellationen denkbar seien, die eine Abrechnung der Leichenschau nach GOÄ-Nr. 101 ausschlössen, weil die Untersuchung selbst aufgrund besonderer Erfahrung des Arztes keine 45 Minuten gedauert habe.

Und das, obwohl der beauftragte Arzt „durch eine längere An- und Abfahrt, die Einholung von Auskünften, das Ausfüllen des Leichenschauscheines und die Betreuung der Angehörigen zwar für 90 Minuten seine gewöhnliche Praxistätigkeit unterbrechen muss“, heißt es in der Stellungnahme der BÄK. Neue Abrechnungsstreitigkeiten um die neuen Leichenschau-Positionen wären damit programmiert, glaubt die Kammer.

Der Vorschlag der Bundesärztekammer richtet sich daher darauf, die Leistungsbeschreibung der Positionen 100 und 101 um weitere relevante Leistungsbestandteile, die die Einholung von Auskünften bei vorbehandelnden Ärzten oder Angehörigen, zu ergänzen. Die Mindestdauer soll aus den Leistungslegenden dagegen gestrichen werden.

BÄK lehnt auch neue Zeitvorgabe ab

Im Gegenzug sollten dafür aber die „gestiegenen Anforderungen und der damit verbundene gewöhnliche Zeitaufwand“ von „in der Regel 90 Minuten Arztbindungszeit“ zur Begründung der Anhebung der Vergütung zu hinterlegen. Die geplante Zeitvorgabe in der neuen Zuschlagsposition nach GOÄ-Nr. 102 (mindestens zehn Minuten) wird von der BÄK ebenfalls abgelehnt.

Die Bundesärztekammer regt zudem an, das Aufsuchen aus dem Leistungsumfang der beiden Positionen nach GOÄ-Nrn. 100 und 101 herauszunehmen. Das würde einem Arzt, der zum bestellten Ort der Leichenschau kommt, die Leiche dort aber nicht mehr vorfindet, zum Beispiel, weil sie bereits abtransportiert worden ist, ermöglichen, die Abwesenheit von der Praxis dennoch in Rechnung zu stellen – analog zur GOÄ-Nr. 56 der aktuell gültigen GOÄ. (ger)

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