Bundesrat verabschiedet Teilrevision der Kernenergieverordnung

Bern, 26.04.2017 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. April 2017 die Teilrevision der Kernenergieverordnung (KEV) verabschiedet. Damit werden die Anforderungen an den Sicherheitsnachweis von Kernkraftwerken neu auf Verordnungsstufe geregelt statt wie bisher in einer Richtlinie. Für Betreiber und Behörden schafft dies eine grössere Rechtssicherheit. Die Änderung tritt auf den 1. Juli 2017 in Kraft.

Im Rahmen der parlamentarischen Beratung zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 wurde über die Einführung einer Bestimmung zum Langzeitbetrieb der Kernkraftwerke (Langzeitbetriebskonzept) diskutiert. In der Folge entschieden sich der Ständerat im September 2015 sowie der Nationalrat im März 2016 gegen eine solche Bestimmung auf Gesetzesstufe. Das Parlament sprach sich hingegen dafür aus, dass Elemente des Langzeitbetriebskonzeptes, für die keine formelle gesetzliche Grundlage erforderlich ist, in der Kernenergieverordnung umgesetzt werden sollen. Im April 2016 haben die Kommissionen für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) des Nationalrates und des Ständerats den vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erarbeiteten Entwurf der neuen Verordnungsbestimmung zur Kenntnis genommen.

Im Unterschied zum vom Nationalrat ursprünglich vorgeschlagenen Langzeitbetriebskonzept sind die Sicherheitsmarge, die Freigabe sowie die vorläufige Ausserbetriebnahme nicht Gegenstand der Revision der Kernenergieverordnung, da diese auf Gesetzesstufe geregelt werden müssten.

Inhalt der Verordnungsänderung

Die grundlegenden Anforderungen an den Sicherheitsnachweis der Kernkraftwerke werden neu auf Verordnungsstufe gehoben. Bisher waren diese lediglich in einer Richtlinie des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI) geregelt (ENSI-A03, Periodische Sicherheitsüberprüfung von Kernkraftwerken, Oktober 2014). Damit wird für die Betreiber in den ab 2017 anstehenden Periodischen Sicherheitsüberprüfungen (PSÜ) eine eindeutige Verbindlichkeit geschaffen. Von den Betreibern wird gegenüber der Richtlinie ENSI-A03 zusätzlich verlangt, Angaben über die geplante Betriebsdauer sowie zu Massnahmen zur Sicherstellung eines ausreichenden Personalbestandes und des benötigten Fachwissens zu machen. Zudem werden in der Verordnung die Mindestanforderungen an den Sicherheitsnachweis konkretisiert. Für Betreiber und Behörden schafft dies eine grössere Rechtssicherheit.

Für die Kernkraftwerke Beznau 1 und Gösgen, die bereits im laufenden Jahr 2017 eine umfassende PSÜ mit Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb einreichen müssten, wird aufgrund der knappen Frist eine Übergangsbestimmung bis maximal Ende 2019 eingeführt.

Vernehmlassungsergebnisse

In der vom 12. Juli bis 3. November 2016 durchgeführten Vernehmlassung zur Änderung der Kernenergieverordnung sind insgesamt 50 Stellungnahmen, darunter 6 ausdrückliche Verzichtserklärungen, eingegangen. Die Ergebnisse werden in einem separaten Bericht publiziert (www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > abgeschlossene Vernehmlassungen).

Etwas weniger als die Hälfte der 44 inhaltlichen Stellungnahmen unterstützen die Vorlage. Zusätzlich stimmt rund ein Viertel der Vorlage in den Grundsätzen zu, bringt aber Änderungsanträge vor. Einige davon würden eine Änderung des Kernenergiegesetzes erfordern (Sicherheitsmarge und vorläufige Ausserbetriebnahme) und können daher nicht Gegenstand der vorliegenden Revision sein.


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