21. Januar 2020
Onlinehandel Pflicht 2020
Commercial

2020: Was Online-Händler jetzt zu beachten haben

P2B-Verordnung, Streitbeilegung und PSD2 – die neuen Regelungen für Online-Händler/innen im Jahr 2020 im Überblick.

Neues Jahr, neue Pflichten. Der Jahreswechsel bringt neue gesetzliche Vorschriften für Online-Händler mit sich, die bereits zu Beginn oder im Laufe des Jahres in Kraft treten. Die folgenden wichtigsten Änderungen sollten Online-Händler/innen im Jahr 2020 beachten.

P2B-Verordnung gilt ab Juli 2020 – neue Pflichten für Online-Händler

Große Plattformen wie Idealo, Facebook oder Google haben eine bedeutende Marktstellung inne, die ihnen gegenüber gewerblichen Anbietern eine erhebliche Machtposition verleiht. Diesem Gefälle will die Europäische Union nun mit der ab dem 12. Juli 2020 geltenden Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (VO [EU] 2019/1150) durch Stärkung der Rechte der Unternehmer gegenüber den Betreibern der Plattformen entgegenwirken.

Die sog. „Platform-to-Business-Verordnung“ (P2B-VO) betrifft Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten bzw. Online-Suchmaschinen sowie gewerbliche Nutzer dieser Dienste, die ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der EU haben und über ihre Plattform Verbrauchern, die sich in der EU befinden, Waren oder Dienstleistungen anbieten (Art. 1 Abs. 2). Mit Online-Vermittlungsdiensten sind sowohl klassische Handelsplattformen wie z.B. eBay oder Amazon, aber auch andere Dienste wie Hotel- und Flugsuchportale, Lieferdienstplattformen etc. und soziale Netzwerke gemeint.

Die Verordnung legt u.a. neue Pflichten zur Ausgestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fest. Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten müssen in ihren AGB zukünftig konkrete Gründe benennen, die dazu führen können, dass die angebotenen Dienste vollständig oder teilweise ausgesetzt, beendet oder in irgendeiner anderen Art und Weise eingeschränkt werden. Verallgemeinernde Formulierungen werden dieser Anforderung nicht mehr genügen. Als Einschränkung gilt auch der Fall der Rückstufung bzw. der Herabsetzung eines gewerblichen Nutzers in seinem Ranking. Bei Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung der Dienste müssen die Anbieter zudem die zusätzlichen Vorschriften des Art. 4 beachten. Die AGB müssen klar und verständlich formuliert und den gewerblichen Nutzern, insbesondere auch bereits vor Vertragsschluss, leicht verfügbar zugänglich gemacht werden. Außerdem müssen die Anbieter in ihren AGB erläutern, ob und inwiefern gegebenenfalls eigene Produkte bzw. Produkte von mit dem Anbieter verbundenen Unternehmen bevorzugt werden.

Die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten bzw. Online-Suchmaschinen müssen zudem die das Produktranking bzw. das Ranking der Suchergebnisse bestimmenden Hauptparameter und eine Begründung ihrer Gewichtung in ihren AGB bzw. öffentlich leicht verfügbar darlegen (Art. 5 Abs. 1 und 2). Die Anbieter sind daher in Zukunft verpflichtet, offen zu legen nach welchen Kriterien Produkte bzw. Suchergebnisse gelistet und wie diese Kriterien gewichtet werden. Insbesondere müssen die Anbieter auch darlegen, ob und wie eine Zahlung von Entgelten an die Anbieter Einfluss auf das Ranking haben kann (Art. 5 Abs. 3).

Schließlich müssen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten ein internes System für die Bearbeitung von Beschwerden gewerblicher Nutzer schaffen (Art. 11). Das System muss für den Nutzer leicht zugänglich und kostenfrei sein. Der Anbieter muss die Bearbeitung innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewährleisten. Gewerbliche Nutzer können sich mit Hilfe des Systems über die Nichteinhaltung von Regelungen der Verordnung, technische Probleme sowie Maßnahmen oder Verhaltensweisen des Anbieters, die in direktem Zusammenhang mit der Bereitstellung der Dienste stehen und sich unmittelbar auf den Nutzer auswirken, beschweren.

 Streitbeilegung: Universalschlichtungsstelle auf Bundesebene

Schon bisher galt: Online-Händler/innen, die sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet haben oder aufgrund Gesetzes zur Teilnahme an einem solchen verpflichtet sind, müssen auf ihrer Webseite und – falls vorhanden – in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Verbraucher zusätzlich über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle informieren (§ 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).

Gab es keine spezialisierte Schlichtungsstelle, fiel das Verfahren bislang in die Zuständigkeit der bundesweit tätigen „Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle“ in Kehl. Den Bundesländern war zudem die Möglichkeit der Einrichtung ergänzender Universalschlichtungsstellen vorbehalten. Dies sollte Verbrauchern einen örtlichen Zugang zur Schlichtung ermöglichen. Aufgrund der Existenz der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle hatten die Länder jedoch von der Einrichtung ergänzender Universalschlichtungsstellen abgesehen. Mit dem neuen § 29 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz wird die Aufgabe der Einrichtung ergänzender Schlichtungsstellen nun auf den Bund übertragen. Dieser hat zum Jahreswechsel eine zentrale „Universalschlichtungsstelle“ auf Bundesebene geschaffen, die die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle ablöst. Laut Gesetzesbegründung habe sich gezeigt, dass die zuvor beabsichtigte Schaffung örtlicher Nähe für die Verbraucher nicht von Bedeutung sei. Die Kommunikation der Verbraucher mit der Allgemeinen Schlichtungsstelle erfolge ohnehin überwiegend online oder per Post.

Ab dem 1. Januar 2020 muss die bisher potentiell zuständige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle daher nun als „Universalschlichtungsstelle“ bezeichnet werden:

Die X GmbH ist verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor der Universalschlichtungsstelle [Adresse, Webseite] teilzunehmen.

Eine Nichtbeachtung dieser Änderung stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Es drohen Abmahnungen und/oder Unterlassungsverfahren.

Der Aufreger 2019 – PSD2

Viele Händler haben letztes Jahr über die sog. „Payment Service Directive 2“-Richtlinie (kurz: PSD2-Richtlinie) gestöhnt. Damit sollen Zahlungsvorgänge EU-weit reguliert und sicherer gemacht werden. Die Richtlinie sieht u.a. vor, dass Online-Händler ihren Kunden eine zusätzliche Möglichkeit zur Identifizierung einräumen müssen (zusätzlich zum Benutzernamen und Passwort z.B. eine Tan-Nummer einzugeben oder eine Zahlung per Fingerabdruck zu bestätigen, sog. „Zwei-Faktor-Authentifizierung“).

Zwar endete die Umsetzungsfrist für Online-Händler bereits am 14. September 2019. Die deutsche Finanzaufsicht (BaFin) gewährt den Händlern allerdings einen Aufschub bis Ende 2020 für die Umsetzung von Teilen der Richtlinie. So dürfen Zahlungsdienstleister mit Sitz in Deutschland Kreditkartenzahlungen im Internet weiterhin auch ohne die sogenannte starke Kundenauthentifizierung ausführen.

Aktuelle Aussichten für den Verbraucherschutz – New Deal for Consumers

Mitte April 2019 nahm das EU-Parlament den Vorschlag der EU-Kommission zur Stärkung von Verbraucherrechten innerhalb der EU an und leitete diese vorläufige Einigung an den Rat weiter. Der Vorschlag beinhaltet die Anpassung von vier Verbraucherschutzrichtlinien. Betroffen sind die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken [2005/29/EG], die Verbraucherrechterichtlinie [2011/83/EU], die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln [93/13/EWG] und die Richtlinie über Preisangaben [98/6/EG]. Die Änderungen sehen u.a. Erweiterungen des Widerrufsrechts, neue Schadenersatzansprüche für Verbraucher und Pflichten zur Erhöhung der Transparenz (z.B. in Bezug auf Rankings) für Online-Händler/innen vor. Ziel des Vorschlags ist, die Rechte von Verbrauchern weiter zu stärken und die EU-Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere im Hinblick auf die digitale Entwicklung, zu modernisieren.

Die dem Vorschlag entsprechende Richtlinie 2019/2161 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union ist am 7. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Mitgliedsstaaten sind nun verpflichtet, bis zum 28. November 2021 entsprechende Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie zu erlassen. Ab dem 28. Mai 2022 sind die neuen nationalen Vorschriften dann anzuwenden.

Tags: Onlinehandel P2B-Verordnung PSD2 Streitbeilegung