Wissenswertes zum Freistellungsauftrag

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Für Ihre Kapitalerträge (Zinszahlungen, Kurserträge und Dividendenzahlungen) führen wir automatisch Steuern an das Finanzamt ab: 25 % Abgeltungsteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Wenn Sie uns einen Freistellungsauftrag erteilen, stellen wir Ihre Kapitalerträge automatisch, bis zur von Ihnen erteilten Höhe, vom Steuerabzug frei. Gemäß Einkommenssteuergesetz hat jeder Anleger das Recht Kapitalerträge von Steuern freizustellen.

Die gesetzliche Höchstgrenze für den Freistellungsauftrag 2022:

  • 801 Euro für Einzelpersonen
  • 1.602 Euro für ein Ehepaar oder für beide Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
     

Die gesetzliche Höchstgrenze für den Freistellungsauftrag ab 2023:

  • 1.000 Euro für Einzelpersonen
  • 2.000 Euro für ein Ehepaar oder für beide Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft

Grundsätzlich ist der Freistellungsauftrag immer ab dem 01.01. eines Jahres gültig. Sie können den Freistellungsauftrag entweder unbefristet beauftragen oder bis zum 31.12. eines Jahres befristen.

Gemäß den Regelungen im Jahressteuergesetz werden alle bestehenden Freistellungsaufträge zum 31.12.2022 um 24,844% für das Jahr 2023 erhöht. Dies erfolgt automatisch.

Ihren Freistellungsauftrag können Sie jederzeit im Online-Banking über den Menüpunkt „Meine Daten“ unter „Freistellungsauftrag" verwalten. Hinweise zum Löschen eines Freistellungsauftrags:

  • Ihren Freistellungsauftrag haben Sie im laufenden Jahr noch nicht in Anspruch genommen? Dann können Sie ihn direkt löschen.
  • Sie haben Ihren Freistellungsauftrag bereits in Anspruch genommen? Senken Sie den Wert auf den bereits in Anspruch genommenen Betrag (aufgerundet) und befristen Sie gleichzeitig den Freistellungsauftrag auf den 31.12. des laufenden Kalenderjahres.

Sie können Ihren Freistellungsauftrag auf verschiedene Kreditinstitute aufteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den gesetzlichen Höchstbetrag begrenzt.

Bitte reichen Sie uns in diesen Fällen einen neuen Freistellungsauftrag ein.

Die Steuer-IdNr. oder auch TIN ist eine steuerliche Identifikationsnummer, bestehend aus 11 Ziffern. Jede Steuer-IdNr. ist personenbezogen und bleibt ein Leben lang unverändert gültig. Ihre persönliche Steuer-IdNr. finden Sie in folgenden Dokumenten:

  • Informationsschreiben des Bundeszentralamtes für Steuern
  • Einkommensteuerbescheid
  • Lohnabrechnung

Zu Beginn des Folgejahres melden wir den in Anspruch genommenen Freistellungsbetrag an das Bundeszentralamt für Steuern. Diese Meldung umfasst:

  • Name, Anschrift und Geburtsdatum des Kunden (bei gemeinschaftlichen Freistellungsaufträgen oder Nichtveranlagungsbescheinigungen auch für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner)
  • Steuer-IdNr.
  • Die Höhe der in Anspruch genommenen Freistellungsaufträge oder Nichtveranlagungsbescheinigungen freigestellten Kapitalerträge

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern.

Anstelle eines Freistellungsauftrags können Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen. In diesem Fall benötigen Sie keinen zusätzlichen Freistellungsauftrag. Die Nichtveranlagungsbescheinigung können natürliche Personen, die voraussichtlich nicht zu Einkommensteuer veranlagt werden (z. B. weil nur geringe Einkünfte erwartet werden), bei ihrem Finanzamt beantragen und gilt für maximal drei Jahre.

Wichtig: Ihre Nichtveranlagungsbescheinigung benötigen wir im Original. Nach Bearbeitung wird diese bei uns archiviert.

Bitte vermerken Sie Ihre Depot-/Kontonummer auf Ihrer NV-Bescheinigung und senden diese im Original an folgende Adresse:
FNZ Bank SE
80218 München

Sie wünschen die Löschung und/oder Rücksendung Ihrer Nichtveranlagungsbescheinigung? Bitte erteilen Sie uns hierfür, unter Angabe Ihrer Depotnummer, einen formlosen Auftrag und senden diesen an oben genannte Adresse oder per Fax an +49 89 45460 – 892.