Bundesfinanzhof : Steuern sparen mit der Katze
Von Joachim Jahn
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Wer sein Haustier im Urlaub zuhause von einer bezahlten Servicekraft betreuen lässt, kann kann die Kosten beim Fiskus geltend machen. Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, gelten auch solche Tätigkeiten als „haushaltsnahe Dienstleistung“.
Die obersten Finanzrichter nennen als Beispiele Füttern, Fellpflege, Ausführen, sonstige Beschäftigung des Tieres oder anfallende Reinigungsarbeiten.
Im Streitfall hatte ein Ehepaar während einer Ferienreise rund 300 Euro an eine Betreuungsfirma gezahlt. Das Finanzamt wollte dies nicht anerkennen, weil dem ein Erlass des Bundesfinanzministeriums entgegenstehe.