Kostenrecht, Familienrecht -

Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe bei falschen Angaben

Das Recht der Staatskasse zur Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung wegen unrichtiger Angaben ist nicht verwirkt, wenn deswegen ein Strafverfahren gegen die Partei geführt und das Aufhebungsverfahren ausgesetzt und danach fortgeführt wurde. Das hat das OLG Zweibrücken entschieden. Falsche Angaben im Verfahren können einen Betrug oder Betrugsversuch darstellen.

Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer wurde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Vor dem Amtsgericht wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Betrugs in acht Fällen (Verdacht des Erschleichens von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe) geführt. Gegenstand des Strafverfahrens war auch die im vorliegenden Verfahren bewilligte Prozesskostenhilfe. Das Strafverfahren wurde gem. § 153a StPO gegen eine Geldauflage in Höhe von 3.000 € eingestellt.

Das Amtsgericht hat die dem Beschwerdeführer bewilligte Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 2 erste Alternative ZPO alter Fassung aufgehoben. Nach dem Ergebnis des Strafverfahrens sei davon auszugehen, dass er absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe. Mit seiner Beschwerde trägt er vor, eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe sei gem. § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht möglich, weil seit der Beendigung des Verfahrens mehr als vier Jahre vergangen seien.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Nach § 124 Nr. 2 erste Alternative ZPO alter Fassung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn der Beteiligte absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Diese Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe liegen vor.

Der Beschwerdeführer hat in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugrunde lag, falsche Angaben gemacht. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis des gegen ihn geführten Strafverfahrens. Er hat jedenfalls das Bestehen mehrerer auf ihn lautender Bankkonten und eines Bausparvertrags verschwiegen.

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachter Falschangaben nach § 124 Nr. 2 erste Alternative ZPO alter Fassung setzt nicht voraus, dass die falschen Angaben zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben, diese mithin auf den falschen Angaben beruht. Ausreichend ist vielmehr, dass die falschen Angaben jedenfalls generell geeignet erscheinen, die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu beeinflussen (BGH, Beschl. v. 10.10.2012 – IV ZB 16/12). Das ist beim Verschweigen zahlreicher Bankkonten offensichtlich der Fall.

Der Beschwerdeführer handelte jedenfalls grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (BGH, Urt. v. 10.10.2013 – III ZR 345/12).

Dem Beschwerdeführer musste beim Ausfüllen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Weiteres einleuchten, dass die Angaben zu seinem Vermögen vollständig gemacht und deshalb auch sämtliche Bankkonten angegeben werden müssen.

Der Aufhebung der Prozesskostenhilfe steht nicht entgegen, dass seit der Beendigung des Verfahrens mehr als vier Jahre vergangen sind.

Der Verweis des Beschwerdeführers auf § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO (bzw. § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO alter Fassung) verkennt, dass es vorliegend um eine Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO alter Fassung und nicht um eine Entscheidung wegen geänderter Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO alter Fassung geht. Die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe nach § 124 ZPO alter Fassung ist mit Ausnahme der Aufhebung nach § 124 Nr. 3 ZPO alter Fassung an keine Frist gebunden.

Zwar kann die Staatskasse ihr Recht auf Aufhebung nach allgemeinen Grundsätzen verwirken. Der Beschwerdeführer durfte sich aber nach dem Verhalten des Amtsgerichts nicht darauf einrichten, die Prozesskostenhilfe werde nicht mehr aufgehoben. Er musste vielmehr mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach dem Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen oder des Strafverfahrens rechnen. Das Aufhebungsverfahren wurde auch zeitnah nach dem Abschluss des Strafverfahrens fortgeführt. Das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment liegt damit nicht vor.

Folgerungen aus der Entscheidung

Diese – noch nach altem Prozesskostenhilferecht ergangene – Entscheidung macht deutlich, dass falsche Angaben im Verfahrenskostenhilfeverfahren auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen können, denn sie stellen einen Betrug oder Betrugsversuch dar.

Praxishinweis

Nach dem für Verfahren seit 2014 geltenden neuen Recht sind in der Praxis insbesondere die Mitteilungspflichten zu beachten, die einen Beteiligten nach der Bewilligungsentscheidung treffen, und zwar während eines Zeitraums von vier Jahren, gerechnet vom rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens an. Während dieses Zeitraums muss er jede Adressänderung und jede wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert dem Gericht mitteilen. Auf diese Verpflichtung wird jeder Antragsteller bereits in dem von ihm zu unterzeichnenden Formular ausführlich hingewiesen, sodass bei einer späteren Verletzung i.d.R. von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.06.2016 – 2 WF 69/16

Quelle: Richter am Amtsgericht a.D. Dr. Wolfram Viefhues