Landgericht: "Sofortüberweisung" ist kein zumutbares Zahlungsmittel

Das Landgericht Frankfurt hat es der Deutschen-Bahn-Tochter DB Vertrieb untersagt, Abbuchungen über den Dienst "Sofortüberweisung" als einziges Zahlungsinstrument ohne Zusatzkosten anzubieten.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 615 Kommentare lesen
Hammer auf Richterbank

(Bild: Sofort AG)

Lesezeit: 3 Min.

Der von vielen deutschen Webshops eingesetzte Abbuchungsdienst "Sofortüberweisung" der Sofort AG stellt ein "unzumutbares Zahlungsmittel" dar. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main in einem jetzt veröffentlichten Urteil Ende Juni entschieden (AZ.: 2-06 O 458/14). E-Commerce-Betreiber dürfen demnach den Online-Überweisungsservice nicht als einziges Zahlungsinstrument ohne Zusatzkosten anbieten.

In dem Fall klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen die Deutsche-Bahn-Tochter DB Vertrieb. Diese hatte auf ihrem Reiseportal start.de als Zahlungsmethode für einen innerdeutschen Flug zu einem Preis von rund 120 Euro neben einer Sofortüberweisung nur einen Kreditkarteneinsatz gegen zusätzliches Entgelt von 12,90 Euro angeboten. Die Frankfurter Richter sehen darin einen Verstoß gegen Paragraph 312 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wonach der Verbraucher regelmäßig zumindest eine zumutbare Möglichkeit haben sollte, ohne Zusatzkosten zu bezahlen.

Als Beispiel für gängige und akzeptable Möglichkeiten in dieser Hinsicht wertet das Gericht die Barzahlung, eine Zahlung mit EC-Karte, eine Überweisung oder einen Lastschrifteinzug. Schon Kreditkarten kämen nur in Frage, wenn ihr Einsatz in der Situation "weithin üblich ist und mehrere am Markt verbreitete Kredit- und Zahlungskarten unentgeltlich eingesetzt werden können".

Abbuchungen über "Sofortüberweisung" bleiben für die Richter außen vor. Sie begründen dies damit, dass der Verbraucher dafür einem Dritten sensible Kontozugangsdaten mitteilen und in den Abruf weiter Kontoinformationen einwilligen müsse. Dadurch erhalte in diesem Fall die Sofort AG umfassenden Einblick in Finanzdaten, "die auch zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden könnten". Zudem müsse der Kunde dem Zahlungsdienstleister personalisierte Sicherheitsmerkmale wie Pin und Tan mitteilen. Dies berge "erhebliche Risiken für die Datensicherheit" und eröffne große Missbrauchsmöglichkeiten.

Komplett will das Gericht die umstrittene Zahlungsmöglichkeit nicht verdammen. Der DB Vertrieb GmbH bleibe es unbenommen, heißt es in dem Beschluss, "das System weiterhin anzubieten und zu versuchen, die Kunden von der Qualität zu überzeugen". Der Beklagten sei es aber untersagt, diese Zahlungsart als einzige nicht weitere Kosten auslösende zur Option zu stellen und so Druck auf den Kunden auszuüben, auf das Mittel zurückzugreifen. Derzeit ist noch nicht bekannt, ob die Bahn gegen das Urteil in Revision gehen will.

Verbraucherschützer hatten jüngst erst moniert, dass bei einer Stichprobe unter 120 Webshops mehr als die Hälfte davon für mindestens eine Zahlart kassierte. Insbesondere PayPal, Kreditkarten und der Rechnungskauf würden mit Zuschlägen belegt. (axk)