Grundsätzlich gilt: Fahren ohne Zulassung ist nicht erlaubt. Das heißt: Wer ein Auto bewegen will, der braucht – neben der gültigen TÜV-Plakette – auf jeden Fall die amtlichen Marken von der Zulassungsstelle auf seinen Nummernschildern. Schließlich garantiert der Behördenstempel, dass für das Fahrzeug ein ausreichender Versicherungsschutz vorliegt. Der wiederum schützt auch andere Verkehrsteilnehmer und Fußgänger – die sich nach einem Unfall sicher sein können, dass die gegnerische Versicherung (bei entsprechend geklärter Schuldfrage) den Schaden bezahlt.

Welche Ausnahmen gibt es für das Fahren ohne Zulassung?

Erlaubt sind Fahrten ohne Zulassung nur dann, wenn es genau um diese geht. Heißt konkret: Wer sein Auto anmelden will oder auf dem Rückweg von der Abmeldung ist, der darf diese Fahrten ohne gültige Plaketten auf den Nummernschildern machen. Ebenfalls erlaubt sind Fahrten, die direkt mit der Zulassung zusammenhängen, also zum Beispiel zur Hauptuntersuchung (§ 10 Abs. 4 FZV). Voraussetzung dafür sind immer Nummernschilder am Auto – und dass die Zulassungsbehörde zuvor die Daten von Halter- und Fahrzeug erfasst und die Kennzeichen zugeteilt hat. Eine einfache Reservierung von Wunsch-Kennzeichen reicht dafür nicht aus! Bei der Abmeldung des Autos gilt: Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen sind bis zum Ende des Tages der Abmeldung gestattet. Vorausgesetzt, das Kennzeichen ist nicht gleich einem anderen Fahrzeug zugeteilt worden!

Was ist beim Fahren ohne Zulassung zu beachten?

Nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, also auch ohne Plaketten auf dem Kennzeichen, sind erlaubt. Allerdings gibt es einige Regeln zu beachten: Alle Fahrten zur Zulassungsstelle oder zum TÜV dürfen nur auf direktem, kürzestem Weg geschehen. Auch kurze Umwege sind verboten. Außerdem darf mit einem nicht angemeldeten Wagen nur im Bezirk der Zulassungsstelle und in angrenzenden Bezirken gefahren werden. Der Ausflug zur Hauptuntersuchung am anderen Ende der Republik scheidet damit aus!
Grundsätzlich sollten Fahrer, die ohne Anmeldung zur Zulassungsstelle oder zur Hauptuntersuchung aufbrechen wollen, vorher Kontakt mit ihrer Versicherung aufnehmen. Für die Zulassung eines Autos ist ohnehin eine EVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) nötig – damit garantiert die Kfz-Versicherung, dass sie im Schadenfall die Kosten übernimmt. Ohne eine derartige Bestätigung sollte man auf keinen Fall mit einem unangemeldeteten Auto fahren! Eine Ausnahme gibt's für den Rückweg nach der Abmeldung: Der Versicherungsschutz besteht hier in der Regel bis zum Ende des Tages.
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Welche Strafen drohen beim widerrechtlichen Fahren ohne Zulassung?

Wer ohne Zulassung unterwegs ist, fährt vor dem Gesetzgeber ohne Versicherungsschutz – und das ist strafbar. Wichtig für das Strafmaß ist, ob der Fahrer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Im schlimmsten Fall droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Wer fahrlässig handelt, der muss mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 180 Tagessätzen rechnen. In einigen Fälle erlischt nur die Zulassung, während der Versicherungsschutz weiter besteht. Wurde zum Beispiel die Kfz-Steuer nicht bezahlt, dann kann das Amt die Zulassung zurücknehmen. Wer trotzdem mit dem Wagen unterwegs ist, riskiert ein Verwarngeld von bis zu 70 Euro und einen Punkt in Flensburg.

Welche Alternativen gibt es?

Wer ein Auto ohne dauerhafte Zulassung bewegen möchte, der kann auf Kurzzeitkennzeichen zurückgreifen. Damit darf der Wagen bis zu fünf Tage lang gefahren werden – vorausgesetzt, es handelt sich um eine Probefahrt, um die Überführung eines Fahrzeugs vom Kaufort zum Wohnort oder um eine Fahrt zum Vorführtermin bei einer Prüforganisation wie TÜV oder DEKRA. Für die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens muss eine Kfz-Versicherung vorliegen. Wurde bei der Hauptuntersuchung ein Mangel am Fahrzeug festgestellt, ist der Bewegungsradius auch mit einem Kurzzeitkennzeichen eingeschränkt. Geht es darum, ein Fahrzeug ins Ausland zu bringen, gibt es spezielle Ausfuhrkennzeichen.