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Erbrecht - eigene und fremde Kinder (Haus)

21. März 2017 08:28 |
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Erbrecht


Beantwortet von


16:22

Ich habe vor meiner Ehe ein Grundstück erworben, welches ich mit meiner Frau bebaut habe. Das Haus finanzieren wir gemeinsam, wobei ich den Hauptteil trage und als alleiniger Grundstückseigentümer eingetragen bin.

Meine Frau hat zwei voreheliche Kinder mit einem anderen Mann. Wir selbst haben ebenso Nachwuchs.

Wie kann ich nach meinen Tod absichern, dass ihre vorehelichen Kinder das Haus und Grundstück nicht erben? Geht dies nur durch Überschreiben des Grundstückes auf meine Kinder oder kann ich ein Testament aufsetzen und meine Kinder als alleinige Erben des Grundstückes eintragen? Wie sollte ich dies am besten umsetzen? Wäre hier ein Notar und die Hinterlegung des Testamentes angebracht?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Beste Grüße Reinhard

21. März 2017 | 09:16

Antwort

von


(403)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach Ihrem Tod werden beim Fehlen eines Testamentes Ihre gesetzlichen Erben das Haus erben. Ihre Ehefrau zu 1/2 (im Falle der ehelichen Zugewinngemeinschaft) und Ihre beiden (?) Kinder zu 1/4. Es sei den, Sie haben die Kinder Ihrer Ehefrau aus der früheren Ehe adoptiert.
Erst nach dem Tod Ihrer Ehefrau werden ihre Kinder anteilig den Teil am Haus Ihrer Ehefrau (1/2) erben. Die Eigentumsverhältnisse sind abschließend im Grundbuch geregelt.

Im Falle eines Testamentes und einer Bestimmung darin, dass das Haus nur an Ihre Kinder beerbt werden soll, erhält Ihre Ehefrau den Pflichtteil - die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs - d.h. 1/4 des Hauses (im Falle der Zugewinngemeinschaft).
Es gibt zwei Wege einen Testament aufzusetzen, handschriftlich oder notariell. Bei beiden Konstellationen können Sie das Testament in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht Ihres Wohnortes abgeben. Bei handschriftlicher Fassung muss allerdings der gesamte Text per Hand geschrieben und unterschrieben sein. Ein unterschriebener elektronischer Ausdruck ist formunwirksam.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

Rückfrage vom Fragesteller 21. März 2017 | 16:04

Sehr geehrter Herr Evgen Stadnik,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich fasse wie folgt zusammen. Bitte berichtigen Sie mich, wenn ich etwas falsch verstanden habe. Meine Frau hat 2 voreheliche Kinder von denen ich nicht der Vater bin. Wir haben 2 gemeinsame Kinder und leben in Zugewinngemeinschaft. Ich bin alleiniger Grundstückseigentümer und habe das Bauland vor der Eheschließung erworben. Nur unsere Grundschuld (Bankfinanzierung) steht mit beiden Namen (von mir und meiner Frau) im Grundbuch.

Ich würde jetzt quasi ein handschriftliches Testament mit Datum, Ortsangabe, Text und Unterschrift schreiben und beim Nachlassgericht unseres Ortes hinterlegen lassen. In diesem setze ich unsere gemeinsamen Kinder namentlich als alleinige Erben des Grundstückes (Flurnummer, Gemarkung) ein. (Sicherlich muss ich auf den Pflichtteil meiner Frau im Testament vorerst keine Rücksicht nehmen und kann bestimmen, dass das Grundstück mit Haus meine beiden Kinder jeweils hälftig erben.)

Falls ich also vor meiner Frau versterbe, erbt diese maximal 25 % des Grundstückes mit Haus. Wenn diese stirbt und nicht neu verheiratet ist, erben ihre Kinder (also insgesamt 4) jeweils 1/4 der 25 % des Grundstückes mit Haus, also 6,25 %. Meine Kinder besitzen demnach dann jeweils 75 % durch 2 plus 6,25 % = 43,75 %. Wäre dies so richtig?

Und wenn unser Gesamtvermögen höher als der Hauswert ist, muss es dann zwingend sein, dass meine Frau 25 % am Haus erbt oder kann dies durch Bargeld auch komplett ausgeglichen sein?

Vielen Dank für Ihre Antwort und ich hoffe, ich habe den Sachverhalt richtig verstanden und wiedergegeben.

Beste Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. März 2017 | 16:22

Sehr geehrter Fragesteller,

den ersten zwei Absätzen kann ich zustimmen.

Der Pflichtteilsanspruch verhält sich so, dass Ihre testamentarischen Erben - Ihre zwei Kinder - die pflichtteilsberechtigte Mutter/Ehefrau auszahlen müssen. Ich habe mich bei der Erstantwort nicht eindeutig ausgedrückt, die Ehefrau als Pflichtteilsberechtigte erbt 1/4 des Wertes des Hauses, dieser ist ihr auszuzahlen. Wenn noch Barvermögen vorhanden ist das den Wert des Hauses übersteigt, dürfte dies nicht schwierig sein. Zu beachten ist allerdings wem dieses Barvermögen gehört, wenn es auf einem gemeinsamen Konto hinterlegt ist, so wird angenommen, dass dieses sowohl Ihnen als auch Ihrer Ehefrau gehört, insofern wäre 1/2 des Barvermögens Ihr Erbe. Handelt es sich um getrennte Konten, dürfte die Aussonderung erkennbar sein.

viele Grüße
RA Stadnik

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