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Abgabe von Chemikalien

Sachkunde nicht mehr unbegrenzt

Aufgrund seiner Ausbildung ist das pharmazeutische Personal in der Apotheke sachkundig laut Chemikalienverbotsverordnung und darf Chemikalien abgeben – auch wenn das in den meisten Apotheken nicht unbedingt zur täglichen Routine gehört. Am 1. Juni treten neue Regelungen der Verordnung in Kraft, die das pharmazeutische Personal betreffen.
Peggy Ahl
05.04.2019  08:00 Uhr

Es kommt immer seltener vor, dass Chemikalien in der Apotheke verlangt werden. Fragt dann doch mal ein Kunde nach einer speziellen Chemikalie, herrscht oft große Unsicherheit über die aktuelle Rechtslage. Welche Gefahrstoffe dürfen in der Apotheke abgegeben werden? Wer darf Gefahrstoffe abgeben? Wer darf sie erwerben? Welche Bestimmungen sind bei der Abgabe einzuhalten? Viele, aber nicht alle Antworten auf diese Fragen gibt die Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV).

Zu Beginn des Jahres 2017 ist die neue Fassung der Verordnung in Kraft getreten. Dies war erforderlich, um die Regelungen an die Kennzeichnungsvorschriften der CLP-Verordnung [(EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen] anzupassen. Gleichzeitig sind jedoch weitere Vorschriften geändert worden, die bei der Chemikalienabgabe in der Apotheke beachtet werden müssen.

Sachkundenachweis für die Abgabe

Ab dem 1. Juni 2019 müssen die pharmazeutischen Mitarbeiter der Apotheke den Sachkundenachweis erneuern, wenn ihre Qualifikation mehr als sechs Jahre zurückliegt und wenn sie weiterhin bestimmte Chemikalien abgeben wollen. Aufgrund ihrer Ausbildung sind Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, PTA und Apothekenassistenten umfassend sachkundig gemäß § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV. An diesem Grundsatz hat der Verordnungs­geber festgehalten. Allerdings ist die Sachkunde nicht mehr ein Leben lang gültig, sondern muss regelmäßig nach drei Jahren durch eine halbtätige Fortbildung (vier Stunden) oder nach sechs Jahren durch eine eintägige Fortbildung (acht Stunden) erneuert werden.

Jeder pharmazeutische Mitarbeiter muss sich zunächst einmal überlegen, ob für ihn der Erhalt der Sachkunde im täglichen Arbeitsalltag zwingend erforderlich ist, denn der Nachweis wird nur dann verlangt, wenn Chemikalien abgegeben werden, die unter die Anlage 2 der ChemVerbotsV fallen. Bei diesen Stoffen handelt es sich beispielsweise um Gifte (gekennzeichnet mit GHS06), CMR-Stoffe Kat. 1A/1B, brandfördernde Stoffe (GHS03) und bestimmte entzündbare oder explosive Stoffe. Konkret ist der Sachkundenachweis ab 1. Juni zum Beispiel für die Abgabe von Methanol (GHS06), Diethylether (H224), Kalium- oder Natrium­nitrat (GHS03), Kaliumpermanganat (GHS03) und Wasserstoffperoxid­lösung ab 50 Prozent (GHS03) erforderlich. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Chemikalie an einen beruflichen oder privaten Verwender abgegeben wird. Viele Stoffe und Gemische, wie Ethanol, Ammoniak, verschiedene Säuren und Basen sowie Wasserstoffperoxidlösung bis 12 Prozent, dürfen jedoch auch in Zukunft als Chemikalien abgegeben werden – auch ohne Sachkundenachweis.

All diejenigen, denen eine Entscheidung darüber schwerfällt, können beruhigt sein, denn die Sachkunde verfällt nicht, sondern kann jederzeit durch den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung wieder erworben werden. Wird die Sachkunde also nicht rechtzeitig erneuert, ist trotzdem keine erneute Sachkundeprüfung sondern lediglich der Besuch einer Fortbildungsveranstaltung erforderlich. In der Zwischenzeit ist jedoch die Abgabe von Stoffen und Gemischen, die unter die Anlage 2 ChemVerbotsV fallen, verboten.

Soll die Sachkunde aufrechterhalten bleiben, ist eine entsprechende Fortbildungsveranstaltung zu besuchen, die der Art der Sachkunde entspricht. Apotheker und Angehörige des pharmazeutischen Personals haben mit ihrer Ausbildung die umfassende Sachkunde erworben, die neben dem Chemikalienrecht auch das Pflanzenschutz- und das Biozidrecht umfasst. Dementsprechend sollte hier eine Fortbildungsveranstaltung ausgewählt werden, die im Ergebnis die umfassende Sachkunde bescheinigt.

Neue Regeln für Explosivstoffgrundstoffe

Die bisherigen nationalen Regelungen für einzelne Explosivstoffgrundstoffe sind entfallen. Damit wurde die alte Systematik in der ChemVerbotsV wiederhergestellt. Mit Ausnahme der konkreten Abgabeverbote in Anlage 1 sind Abgabebestimmungen ansonsten an gefährliche Eigenschaften von Stoffen und Gemischen geknüpft.

Bereits mit Inkrafttreten der neuen Verordnung im Jahr 2017 gab es keine speziellen Regelungen mehr für Kaliumchlorat, Kaliumperchlorat, Natrium­chlorat, Natriumperchlorat und Wasserstoffperoxidlösung mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent. Mit Beginn des Jahres 2019 wurden nun auch Ammoniumnitrat, Kaliumnitrat, Kaliumpermanganat und Natrium­nitrat aus der Anlage 2 ChemVerbotsV gestrichen. Die Stoffe bleiben jedoch trotzdem im Geltungsbereich der Anlage 2, nämlich aufgrund ihrer gefähr­lichen Eigenschaften (GHS03). Lediglich für Wasserstoffperoxidlösung bis 12 Prozent gilt dies nicht. Darüber hinaus unterliegt die Abgabe der Stoffe an private Anwender den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 – Explosivstoffverordnung. Einzige Ausnahme: Kaliumpermanganat. Und schon wird es unübersichtlich…

Auf der Website der ABDA stehen deshalb unter der Rubrik Themen/Arbeitsschutz/Abgabe von Chemikalien zwei Nachschlagewerke zur Verfügung, in denen getrennt nach privaten und beruflichen Verwendern die Abgabevorschriften für einzelne Chemikalien und für Stoffgruppen dargestellt sind (www.abda.de/themen/apotheke/arbeitsschutz/abgabe-von-chemikalien). Berücksichtigt werden dabei die Vorgaben der ChemVerbotsV, der Explosivstoffverordnung sowie das Grundstoffüberwachungsrecht. Der Stoff kann zunächst in einer alphabetischen Stoff­liste gesucht werden. Ist er dort als Einzelsubstanz nicht aufgeführt, ist zu prüfen, ob er aufgrund seiner Gefahrstoffeigenschaften bestimmten rechtlichen Vorgaben unterliegt.

Hierzu ist es wichtig, zu wissen, wie der Stoff nach CLP-Verordnung eingestuft ist. Diese Informationen sind dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen. Hat man den Stoff eingruppiert, gibt die Übersichtstabelle beispielsweise Auskunft über die Verpflichtung zur Identitätsfeststellung, die Dokumentation und Meldeverpflichtungen bei verdächtigen Transaktionen. Es ist außerdem mit einer Fußnote vermerkt, ob der Abgebende für den konkreten Fall die erforderliche Sachkunde besitzen muss. 

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