Wissenschaftlich stützt Rechtswissenschaftler und Versicherungsexperten Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski von der Humboldt-Universität zu Berlin die Gleichbehandlung von Vermittlern und Internetportalen. „Der BVK fordert schon seit Jahren die Gleichbehandlung aller Vertriebswege am Markt inklusive der Internetportale auf nationaler Ebene nach dem Vorbild des europäischen Entwurfs zur Reform der Vermittlerrichtlinie (IDD)“, betont BVK-Präsident Michael H. Heinz. Demnach gilt nach Artikel 2 der Richtlinie zukünftig als Versicherungsvermittlung auch die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit durch Versicherungsunternehmen in direktem Kontakt mit den Versicherten (sogenannter Direktvertrieb) sowie die Versicherungsvermittlung über das Internet oder andere Medien.

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Statusinformation: Tippgeber oder Versicherungsvermittler

Zudem müssen Internetportale eine klare Abgrenzung zwischen Tippgeber und Versicherungsvermittler vornehmen, bekräftigt der BVK. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon 2013 in seinem Urteil im Fall des Handelskonzerns „Tchibo“ entschieden. Durch eine klare und transparente Abgrenzung zwischen Tippgeber und Versicherungsvermittler soll eine Verwässerung der Tippgebereigenschaft vermieden werden, urteilten die Richter.

Für den Verbraucher muss diese signifikante Unterscheidung auch im Internet deutlich erkennbar sein. „Der Gesetzgeber schreibt bei Versicherungsvermittlern hierfür die schriftliche Abgabe einer Statusinformation gegenüber dem Verbraucher vor“, informiert der BVK-Präsident. „Diese Anforderung muss auch für Internetvergleichsportale gelten. Allerdings müssen Verbraucher bisher auf den Internetvergleichsportalen gezielt nach diesen Informationen suchen.“ Aus Sicht des BVK sollte daher ein gut sichtbarer Button „Statusinformation“ auf den Internetseiten der Vergleichsportale platziert werden. Außerdem sollten die Vergleichsportale transparent über ihr Geschäftsmodell und ihre kapitalmäßigen Verflechtungen (Besitzverhältnisse) informieren.

Kundenwunsch finden: Leistungs- und Bedarfsanalyse im Internet

Um ihrer Beratungspflicht nachzukommen, müssten auch Vergleichsportale gesetzlich verpflichtet werden, eine Leistungs- und Bedarfsanalyse durchzuführen, um den Kundenwunsch identifizieren zu können, so der BVK. Erst auf Basis dieser Informationen kann bewertet werden, ob der Kundenwunsch mit einem passenden Produkt überhaupt durch das Internetvergleichsportal bedient werden kann oder nicht. Dies erfolgt jedoch in der Praxis bisher ungenügend. Viele Versicherungsverträge sind besonders beratungsintensiv und in der Regel so gestaltet, dass deren Bedingungen oder mögliche Risikoausschlüsse für den Kunden oft nicht sofort erkennbar sind.

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„Der Versicherungsvertrieb durch Versicherungsvermittler ist nach wie vor unverzichtbar. Durch seine Qualifikation und Kompetenz bietet der Versicherungsvermittler dem Kunden eine ganzheitliche Leistung aus Vermittlung und Beratung, die dem Kundenwunsch umfassend gerecht wird. Gleichwohl erkennt der BVK die Chancen der digitalen Vertriebsform auch für seine Mitglieder“, betont Michael H. Heinz.

BVK

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