23. November 2020
Infektionsschutzgesetz Entschädigung Risikogebiet
Arbeitsrecht

Neues Infektionsschutzgesetz: kein Entschädigungsanspruch bei Urlaub im Risikogebiet oder Verstoß gegen Schutzmaßnahmen

Neues Infektionsschutzgesetz sieht keinen Entschädigungsanspruch bei einer Absonderung nach Reise in ein COVID-19-Risikogebiet oder beim Verstoß gegen Schutzmaßnahmen vor.

Das Jahr 2020 neigt sich dem Ende zu und der Gesetzgeber hat das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erlassen. 

Übergeordnetes Ziel ist dabei ausweislich der Gesetzesbegründung, den verfas­sungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts angesichts der länger andauernden Pande­mielage und fortgesetzt erforderlicher und eingriffsintensiver Maßnahmen zu ent­sprechen. Insoweit soll eine „gesetzliche Präzisierung″ im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher (Exekutiv-)Maßnahmen erfolgen.

In arbeitsrechtlicher Hinsicht wird auch die umstrittene Frage geklärt, ob Arbeitnehmer* einen Entschädigungsanspruch haben, nachdem sie nach einer vermeidbaren Reise in ein Risikogebiet in Absonderung (umgangssprachlich oft als Quarantäne bezeichnet) müssen. Die klare Antwort: Nein. Bei dem aktuellen „Teil-Lockdown″, über dessen Verlängerung oder Verschärfung über den November 2020 hinaus, politisch intensiv gerungen wird, kann ein Verstoß gegen die nun neu im IfSG aufgenommenen Schutzmaßnahmen (§ 28a IfSG) auch arbeitsrechtlich relevant werden. Insbesondere bei einem Verstoß gegen die Schutzmaßnahmen, wie die Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum nach § 28a Abs. 1 Nr. 1 IfSG und einer anschließenden Absonderung, weil man Kontaktperson ersten Grades war, oder sich gar angesteckt hat,  stellt sich die Frage, wer für den Entgeltausfall aufkommen muss. 

Absonderungspflicht nach der Reise in ein Risikogebiet

Eine Absonderungspflicht besteht, wenn das Gesundheitsamt diese anordnet – u. a. wegen eines positiven Corona-Tests oder engen Kontakts zu einer positiv getesteten Person – (§ 30 Abs. 1 IfSG) und nach einer Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland nach den befristeten landesrechtlichen Bestimmungen der Bundesländer (§§ 32 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG). 

Um bundesweit eine möglichst einheitliche Regelung zu erreichen, hat der Bund eine Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen (Muster-Verordnung) für Ein- und Rückreisende erarbeitet, die seit dem 8. November 2020 gilt und an der sich möglichst alle Länder orientieren sollen. Danach muss sich unverzüglich in Absonderung begeben, wer sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Der Begriff des Risikogebiets wurde nun im Infektionsschutzgesetz legaldefiniert und auch entsprechend in die Muster-Verordnung übernommen. Hervorzuheben an der Definition ist, dass ein „Risikogebiet″ im Sinne des neuen IfSG stets außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt und erst mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts (RKI) als Risikogebiet eingestuft wird. Das bedeutet, dass eine Absonderung wegen einer Reise innerhalb Deutschlands nicht zu befürchten ist und eine unmittelbare Rückreise aus dem „Risikogebiet″ eine Absonderung verhindern kann wenn eine Rückreise spätestens am Tag nach der Veröffentlichung durch das RKI erfolgt.

Die Absonderung muss grundsätzlich nur noch für einen Zeitraum von zehn – statt bisher 14 – Tagen erfolgen. 

Welche Kriterien zukünftig für die Klassifizierung als Risikogebiet herangezogen werden, ist derzeit offen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte am 20. November 2020 per Eilbeschluss wesentliche Teile der nordrhein-westfälischen Coronaeinreiseverordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt (13 B 1770/20.NE). Dies wurde damit begründet, dass die Verordnung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße und unverhältnismäßig sei. Die Regelung lasse unberücksichtigt, ob durch die Einreise zusätzliche Infektionsgefahren begründet würden, da die Infektionszahlen in Deutschland teilweise höher seien als in den Risikogebieten.  

Ausnahmen von der Absonderungspflicht

Von der Absonderungspflicht sind in der Muster-Verordnung verschiedene Ausnahmen vorgesehen. Grundlage fast aller Ausnahmen ist, dass aus Risikogebieten einreisende Personen einen Negativtest vorlegen können oder durch einen Kurzaufenthalt und entsprechende Schutz- und Hygienemaßnahmen das Risiko einer Verbreitung des Coronavirus gemindert werden kann. Nachfolgend sind für das Arbeitsleben wesentliche Ausnahmen aufgeführt:

Negatives Ergebnis einer frühestens fünf Tage nach Einreise durchgeführten Testung

Die Absonderung endet frühestens fünf Tage nach der Einreise, wenn ein Negativtest nachgewiesen wird. Dieser Negativtest darf frühestens fünf Tage nach der Einreise durchgeführt werden. Ein Ende der Absonderungspflicht nach fünf Tagen ist also nur bei schnell verfügbaren Testergebnissen möglich, was derzeit aber nur vereinzelt in Testzentren angeboten wird. 

Kurzfristiger Negativtest bei Reiserückkehrern aus Risikogebieten mit besonderem Schutz- und Hygienekonzept 

Eine besondere Ausnahme von der Absonderungspflicht besteht für Urlaubsrückkehrer aus Urlaubsgebieten mit besonderem Schutz- und Hygienekonzept. Notwendig ist ein Negativtest, der – wie aus dem vergangenen Sommer bekannt – maximal 48 Stunden vor der Rückreise vorgenommen wurde oder bei der Einreise vorgenommen wird. Zwischen der Urlaubsregion und der Bundesrepublik muss zusätzlich eine Vereinbarung über besondere epidemiologische Vorkehrungen im Rahmen eines Abstands- und Hygienekonzepts bestehen, die aktuelle Infektionslage in dem Risikogebiet darf der Einhaltung der Vereinbarung nicht entgegenstehen und das Auswärtige Amt darf für die Region keine Reisewarnung wegen eines erhöhten Infektionsrisikos ausgesprochen haben. 

Das Auswärtige Amt soll auf seiner Internetseite eine Liste mit den Urlaubsregionen veröffentlichen, für die entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen wurden. Inwiefern sich diese Ausnahme insbesondere im Hinblick auf die Winterferien in der Praxis umsetzen lässt, bleibt abzuwarten. 

Nachweislich zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasster Aufenthalt 

Personen, die sich zur Durchführung zwingend notwendiger beruflicher Tätigkeiten für maximal fünf Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für maximal fünf Tage in das Bundesgebiet einreisen, sind bei Vorlage eines negativen Tests von der Absonderungspflicht befreit. Die Testung darf bei Einreise höchstens 48 Stunden alt sein oder muss bei Einreise vorgenommen werden. 

Die zwingende Notwendigkeit der Tätigkeit muss der Arbeitgeber oder der Auftraggeber bescheinigen. Für die Notwendigkeit muss eine Verschiebung oder Absage der Tätigkeit ernsthafte Folgen haben. 

Familienbesuche bei maximal 72 Stunden Aufenthalt oder mit Negativtest

Um Verwandte ersten Grades, Ehegatten oder Lebensgefährten zu besuchen, kann ohne Negativtest für maximal 72 Stunden in ein Risikogebiet gereist oder aus einem Risikogebiet nach Deutschland eingereist werden. Bei längerem Aufenthalt ist eine Ausnahme von der Absonderungspflicht auch möglich, wenn ein höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommener negativer Test vorliegt, oder eine Testung bei der Einreise erfolgt.

Im Rahmen des Grenzverkehrs reisende Personen bei bis zu 24 Stunden Aufenthalt

Es ist im Rahmen des Grenzverkehrs gestattet, ohne anschließende Absonderung und ohne Negativtest für weniger als 24 Stunden von Deutschland entweder in ein Risikogebiet zu reisen oder anders herum von einem Risikogebiet nach Deutschland einzureisen. Kurzurlaube sind von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst, da durch diese Regelung ein aufgrund des Grenzverkehrs vorhandener regionaler Bezug gewährleistet bleiben soll. Ein solcher kann angenommen werden, wenn die im Grenzbereich lebenden Personen täglich die Grenze beruflich oder für Einkäufe und Arztbesuche überschreiten. 

Beschäftigte im Waren-, Güter- und Personentransport bei bis zu 72 Stunden Aufenthalt

Personen, die beruflich bedingt Personen, Waren oder Güter transportieren, sich weniger als 72 Stunden im Risikogebiet oder im Inland aufhalten und ein angemessenes Schutz- und Hygienekonzept einhalten, sind ebenfalls von der Absonderungspflicht ausgenommen. Zu der Ausnahme zählen auch Besatzungsmitglieder und Crews.

Grenzpendler und Grenzgänger

Ferner sind Grenzpendler (Personen, die regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren) und Grenzgänger von der Absonderungspflicht ausgenommen, wenn sie wegen einer zwingend notwendigen, beruflichen Tätigkeit pendeln und angemessene Schutz- und Hygienekonzepte vorliegen und eingehalten werden. 

Die zwingende Notwendigkeit der Tätigkeit bzw. Ausbildung und das Vorliegen und Einhalten angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber oder Auftraggeber zu prüfen und in deutscher Sprache zu bescheinigen. 

In der Regel kein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bei einer Reise in ein Risikogebiet oder Teilnahme an einer „Corona-Party″

Kann ein Arbeitnehmer nicht in Absprache mit dem Arbeitgeber während der Absonderung im Home-Office arbeiten, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber verpflichtet ist, Entgeltfortzahlung zu leisten. 

Haben sich Arbeitnehmer mit COVID-19 infiziert, haben sie grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Dieser Anspruch kann nach einer vermeidbaren Reise in ein Risikogebiet oder einem Verstoß gegen Schutzmaßnahmen wegen Verschuldens ausgeschlossen sein. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Entgeltfortzahlungsanspruch dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstoßen hat (BAG, Urteil v. 18. März 2015 – 10 AZR 99/14). Reist ein Arbeitnehmer aus rein touristischen Zwecken willentlich in ein COVID-19-Risikogebiet oder hält er geltende Schutzmaßnahmen nicht ein, wird dieser Verschuldensmaßstab in der Regel erfüllt sein. Hiervon ist nicht der Arbeitnehmer betroffen, der einmalig seine Schutzmaske beim Verlassen des Arbeitsplatzes vergisst. Maskenverweigerern oder Teilnehmern sogenannter Corona-Partys kann jedoch ein Verschulden vorgeworfen werden. Wie immer muss der konkrete Einzelfall betrachtet werden. 

Liegt keine Infektion mit COVID-19 vor und ist der Arbeitnehmer lediglich absonderungspflichtig, wird ein Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber ebenfalls in aller Regel nicht gegeben sein. Der Vergütungsanspruch ist nach § 616 BGB nämlich dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer die Absonderung zu verschulden hat. Bei der Reise in ein Risikogebiet oder dem Verstoß gegen Schutzmaßnahmen wird deshalb in den meisten Fällen kein Zahlungsanspruch bestehen, sofern § 616 Satz 1 BGB nicht ohnehin schon durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist. Wer sich etwa für seinen Urlaub in ein Risikogebiet begibt, nimmt bewusst in Kauf, in Absonderung zu müssen oder gegebenenfalls das Urlaubsland nicht mehr (rechtzeitig) verlassen zu können. Wenn die Arbeitsleistung dann nicht aus der Absonderung heraus erbracht werden kann, scheidet ein Zahlungsanspruch grundsätzlich aus. 

Keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG nach einer vermeidbaren Reise in ein Risikogebiet

Bei Rückkehrern aus einem Risikogebiet handelt es sich um sogenannte Ansteckungsverdächtige. Wird für diese eine Absonderung angeordnet und erleiden diese dadurch einen Verdienstausfall, so erhalten sie grundsätzlich für sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls (§ 56 Abs. 1 Satz 2 und Satz 1, Abs. 2 IfSG). Diese Entschädigung hat zunächst der Arbeitgeber für die zuständige Behörde auszuzahlen. Er kann sich jedoch innerhalb einer Frist von zwölf Monaten das Geld auf Antrag zurückerstatten lassen.

Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass bei einer Absonderung kein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn eine vermeidbare Reise in ein – bereits zum Zeitpunkt der Abreise aus Deutschland eingestuftes – Risikogebiet angetreten wurde. Der Begriff der Reise umfasst dabei sowohl Kurzaufenthalte als auch längere Aufenthalte. Eine dennoch gewährte Entschädigung aus öffentlichen Mitteln in solchen Fällen sei unbillig, da auch im öffentlichen Recht der Grundsatz von Treu und Glauben gelte. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sich die Reise nicht vermeiden ließ. An die Vermeidbarkeit sind jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers hohe Anforderungen zu stellen. So sind nach dem Gesetzgeber nur besondere Umstände, wie etwa die Geburt oder das Ableben des eigenen Kindes oder das Ableben der Eltern oder Großeltern geeignet eine Unvermeidbarkeit zu begründen. Private oder dienstliche Feierlichkeiten, Urlaubsreisen oder verschiebbare Dienstreisen gelten hingegen als vermeidbar.

Mit der Gesetzesänderung ist auch die häufig gestellte Frage – „Was ist, wenn mein Reiseziel bei Urlaubsantritt nicht als Risikogebiet eingestuft war und erst während meines Urlaubs als Risikogebiet eingestuft wird?″ – beantwortet: Es besteht ein Entschädigungsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn – man erinnere sich an die Definition des Risikogebiets – das Urlaubsziel am Tag der Abreise auf der Homepage des RKI schon als Risikogebiet veröffentlicht wurde. Entsteht dem Arbeitgeber durch die bewusste Abreise in ein zum Abreisezeitpunkt bereits bekannt gemachtes „Risikogebiet″ und die anschließende Absonderung allerdings ein unverhältnismäßiger Schaden, weil beispielsweise wichtige Termine nicht wahrgenommen werden können oder der Betriebsablauf wegen Fehlens von Schlüsselpersonal erheblich gestört wird, könnte ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer in Betracht kommen, da der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber eine Rücksichtnahmepflicht hat.

Keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG nach Verstoß gegen Schutzmaßnahmen

Wird ein Arbeitnehmer abgesondert, nachdem er wegen eines Verstoßes gegen Schutzmaßnahmen, beispielsweise wegen der Teilnahme an einer „Corona-Party″ als Kontaktperson ersten Grades gilt, so wird auch in diesem Fall keine Entschädigung in Betracht kommen. Der Gesetzgeber hat diese Konstellation nicht explizit in § 56 Abs. 1 IfSG aufgenommen, jedoch ergibt sich dies schon aus Rechtsnatur, Sinn und Zweck der Regelung.

Bei § 56 IfSG handelt es sich um eine Billigkeitsentschädigung, die die Betroffenen vor materieller Not sichern soll (vgl. BT-Drucksache 1888, S. 27). Es ist daher ein etwaiges Verschulden des Arbeitnehmers als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu berücksichtigen (BT-Drucksache 19/23944, S. 37). Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es unbillig wäre, eine Entschädigung aus öffentlichen Mitteln zu gewähren, wenn der Verdienstausfall vermeidbar war (vgl. BT-Drucksache 1888, S. 28).

Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise trotz bestehender Kontaktbeschränkungen auf eine „Corona-Party″ gegangen und wird dadurch zum Ansteckungsverdächtigen, hat er gegen die besonderen Schutzmaßnahmen auf Grundlage des neu eingeführten § 28a Abs. 1 Nr. 1 IfSG verstoßen und die anschließende Absonderung bewusst in Kauf genommen. Es wäre unbillig, in einem solchen Fall der Allgemeinheit die Entschädigungskosten aufzuerlegen. Eine Entschädigung nach § 56 IfSG kommt daher nicht in Betracht.

Arbeitgeber sollten Zahlungspflicht im Einzelfall prüfen

Die Reform des Infektionsschutzgesetzes im Rahmen des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bringt wichtige Klarstellungen auch für die arbeitsrechtliche Praxis mit sich. Insbesondere die Klarstellung des Entschädigungsausschlusses bei einer vermeidbaren Reise in ein Risikogebiet und die entsprechende Definition schaffen Rechtssicherheit und entsprechen auch dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers; § 56 Abs. 1 IfSG ist eine Billigkeitsentschädigung. Auch die Muster-Verordnung, die wünschenswerterweise von allen Bundesländern einheitlich umgesetzt werden sollte, sorgt für mehr Einzelfallgerechtigkeit. Sie lässt Ausnahmen von der Absonderungspflicht dort zu, wo sie tatsächlich gebraucht werden oder eine Absonderung im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts oder die betroffenen Grundrechte unverhältnismäßig wäre. 

Arbeitnehmer, die derzeit ins Ausland reisen möchten oder müssen, sollten sich vorher genau über die landesspezifischen Ausnahmeregelungen von der Absonderungspflicht informieren und dementsprechende Vorbereitungen für die Rückkehr (einschließlich einer zeitlichen Planung für eine etwaige COVID-19 Testung vor Arbeitsaufnahme) treffen. Arbeitgeber sollten zudem im Einzelfall prüfen, ob eine Zahlungspflicht gegenüber Reiserückkehrern oder Verweigerern von Schutzmaßnahmen besteht, wenn sich diese absondern müssen und in der Folge ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen können. In Zweifelsfällen empfehlen wir, zunächst einen Erstattungsanspruch beim zuständigen Gesundheitsamt zu beantragen und erst nach dessen Gewährung die Entschädigung an die betroffenen Arbeitnehmer auszuzahlen.

*Gemeint sind Beschäftigte jeder Geschlechtsidentität. Lediglich der leichteren Lesbarkeit halber wird künftig bei allen Bezeichnungen nur noch die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Tags: Entschädigung Infektionsschutzgesetz Risikogebiet Schutzmaßnahmen Urlaub