23. Februar 2017
Reform Urhebervertragsrecht
Urheberrecht

Die Reform des Urhebervertragsrechts tritt in Kraft – Übersicht über die wesentlichen Änderungen

Nach zweijährigem Gesetzgebungsverfahren hat der Bundestag die Reform des Urhebervertragsrechts im Dezember 2016 beschlossen.

Ziel der Reform des Urhebervertragsrechts ist die Stärkung der Vertragsparität zwischen Urheber und Verwerter und eine faire Beteiligung der Urheber an den Erlösen aus der Verwertung ihrer Werke. Nach Auffassung der Regierungskoalition bestand hierzu Anlass.

Das „Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung″ tritt am 1. März 2017 in Kraft.

Angemessenheit der Vergütung nach § 32 Abs. 2 UrhG

Zentrales Element im Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist die angemessene Vergütung des Urhebers bei der Nutzung seines Werkes durch einen Verwerter. Schon nach geltendem Recht kam es für die Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung auf die Art und den Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit an. Zu berücksichtigen war dabei auch die Anzahl der Nutzungen durch den Verwerter. Letzteres wird durch den in § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG neu eingefügten Begriff der „Häufigkeit″ nun ausdrücklich klargestellt. Durch die Aufnahme des Begriffs des „Ausmaßes″ soll zudem hervorgehoben werden, dass neben der Häufigkeit auch die Intensität der Nutzung von Bedeutung ist. Hierunter soll u.a. die Vereinbarung über den räumlichen Geltungsbereich der Rechtseinräumung fallen oder die Ausschließlichkeit der Nutzungsrechte.

Vergütungen, die nach einer gemeinsamen Vergütungsregel ermittelt werden, gelten unwiderleglich als angemessen. Der neu eingefügte § 32 Abs. 2a stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die gemeinsamen Vergütungsregeln zur Ermittlung der Angemessenheit auch bei solchen Verträgen herangezogen werden, die vor dem zeitlichen Anwendungsbereich der Vergütungsregel abgeschlossen wurden. Der Gesetzgeber verankert damit die von den Gerichten bereits durchgeführte Praxis im Gesetz.

Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft nach §§ 32d und 32e UrhG

Eine wichtige Neuerung für die Urheber ist der neu eingefügte § 32d UrhG, der erstmals einen gesetzlichen Auskunftsanspruch des Urhebers gegen seinen Vertragspartner vorsieht.

Bei entgeltlicher Einräumung des Nutzungsrechts kann der Urheber einmal jährlich verlangen, Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Nutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile zu erhalten. Verlangt werden können die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs üblicherweise vorhandenen Informationen.

Der Urheber hat nicht nur gegen seinen direkten Vertragspartner einen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft, sondern auch gegen Dritte in der Rechtekette, § 32e UrhG. Verpflichtet werden allerdings nur Dritte, die entweder die Verwertung wesentlich bestimmen (wie z.B. Sendeunternehmen bei Auftragsproduktionen) oder solche, bei denen der „Bestsellerfall″ nach § 32a Abs. 2 UrhG eintritt.

Der Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft ist dann ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt. Als gesetzlich geregelten Fall bestimmt § 32d Abs. 2 UrhG den nachrangigen Beitrag zu einem Werk. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn der Beitrag den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt. Nach der Gesetzesbegründung sollen hierunter u.a. Komparsen oder Journalisten, die lediglich einen geringfügigen Textbeitrag, eine Recherche o.ä. zu einem Artikel zuliefern, fallen.

Individualvertragliche Abweichungen von der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht zu Lasten des Urhebers sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Abweichungen durch Tarifverträge oder gemeinsame Vergütungsregeln vorgesehen sind. In diesem Fall geht der Gesetzgeber von einem fairen Aushandeln zwischen Urheber und Verwerter aus.

Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung nach § 40a UrhG

§ 40a UrhG sieht bei Vorliegen einer pauschalen Vergütung neuerdings die Möglichkeit des Urhebers vor, das Werk nach 10 Jahren anderweitig zu nutzen. Die neu eingefügte Vorschrift soll den Urheber in Vertragsverhandlungen vor, während und nach der Nutzung seines Werkes stärken. Der geläufigen Praxis des „Total Buy Outs″, bei der für die gesamte Schutzdauer des Urheberrechts ausschließliche Nutzungsrechte gegen eine Einmalzahlung eingeräumt werden, soll so ein Riegel vorgeschoben werden.

Für die verbleibende Dauer der vertraglich eingeräumten Rechteeinräumung besteht das Nutzungsrecht des Verwerters als einfaches Nutzungsrecht fort. Dieser kann das Werk also weiterhin, wenn auch nicht mehr exklusiv, nutzen. Nach frühestens 5 Jahren können sich die Parteien aber auf die Fortdauer der Exklusivität einigen.

Das Recht zur anderweitigen Verwertung besteht nicht in allen Fällen. Ausnahmen sieht die Reform des Urhebervertragsrechts bei lediglich nachrangigen Beiträgen zu einem Werk vor, bei Werken der Baukunst, bei Werken, die mit Zustimmung des Urhebers für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestimmt sind sowie bei Werken, die nicht veröffentlicht werden sollen.

Nach der Gesetzesbegründung soll das Recht zur anderweitigen Verwertung in der Regel nicht bei Arbeits- oder Dienstverhältnissen gelten. Zum einen sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer sein Entgelt unabhängig vom Erfolg erhielte und damit das wirtschaftliche Risiko nicht trage. Zum anderen würden berechtigte Interessen des Arbeitgebers verletzt, wenn der Arbeitnehmer das Werk anderweitig verwerte.

Wie bereits beim Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch, sind auch individualvertragliche Abweichungen zu Lasten des Urhebers nur möglich, wenn gemeinsame Vergütungsregeln oder Tarifverträge eine solche Abweichung vorsehen.

Rückrufsrecht wegen Nichtausübung nach § 41 Abs. 4 UrhG

Nach bisheriger Rechtslage konnte das Rückrufsrecht des Urhebers wegen Nichtausübung der Nutzungsrechte durch Individualvertrag für bis zu fünf Jahre ausgeschlossen werden. Der geänderte § 41 Abs. 4 UrhG schränkt diese Möglichkeit nun ein. Abweichungen vom Rückrufsrecht zu Lasten des Urhebers sind nur zulässig, soweit gemeinsame Vergütungsregeln oder Tarifverträge eine solche Abweichung vorsehen.

Ausnahmen für Computerprogramme nach § 69a Abs. 5 UrhG

Die Reform des Urhebervertragsrechts nimmt Computerprogramme von den wesentlichen Neuerungen aus. Weder die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht noch das Recht zur anderweitigen Verwertung sollen gemäß dem neu gefassten § 69a Abs. 5 UrhG bei der Verwertung von Computerprogrammen gelten.

Nach der Gesetzesbegründung sei die Vertragsparität zwischen Urhebern und Verwertern bei Computerprogrammen auf Grund der hohen Nachfrage nach Mitarbeitern nicht in gleichem Maße gefährdet wie in der Kreativwirtschaft. Auch die Besonderheiten hinsichtlich der Schaffung, Nutzung und Funktion von Computerprogrammen rechtfertigten eine Ausnahme.

Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten nach § 79b UrhG

Die Neuregelung des § 79 b UrhG verbessert die Rechtstellung ausübender Künstler. Diese erhalten erstmals ausdrücklich einen Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn ihre Darbietung auf eine erst später bekannt gewordene Nutzungsart genutzt wird.

Der Kabinettsentwurf sah zunächst die Geltendmachung des Anspruchs durch eine Verwertungsgesellschaft vor, was jedoch vom Rechtausschuss des Bundestages gestrichen wurde. Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht auf einen Dritten übertragen und nimmt Letzterer die neue Art der Nutzung auf, haftet auch nur er für die Vergütung.

Zeitliche Anwendung der Neuerungen nach § 132 Abs. 3a UrhG

Das Vertrauen der Vertragspartner in die Gültigkeit der bisherigen Abreden schützt der neu eingefügte § 132 Abs. 3a UrhG. Danach gelten für Verträge und Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2017 entstanden sind, die bisherigen Regelungen. Eine Ausnahme gilt für die Änderung des Rückrufrechts nach § 41 Abs. 4 UrhG. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll auch bei Bestandverträgen das Interesse des Urhebers an der Anwendung der geänderten Norm dem Interesse des Vertragspartners vorgehen. Um dem Vertragspartner aber eine entsprechende Vorlaufzeit zu ermöglichen, gilt die Änderung erst für Sachverhalte, die nach dem 1. März 2018 entstanden sind.

Tags: Reform Urhebervertragsrecht