Rechtswidrige Versetzung - Wieviel Schadenersatz steht Ihnen zu?
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Versetzung, Schadensersatz, Fahrtkosten, Mietkosten, rechtswidrigArbeitnehmer kann nach unwirksamer Versetzung umfangreicher Schadensersatzanspruch zu stehen
Ein Arbeitnehmer wurde vom Arbeitgeber aus Südhessen in eine sächsische Niederlassung versetzt. Hiergegen klagte er und bekam Recht. Die Versetzung war unwirksam. Während des Prozesses ist der Arbeitnehmer jedoch – pflichtbewusst – seiner Arbeit in der sächsischen Niederlassung nachgegangen, insbesondere um keine Abmahnung oder Kündigung wegen Arbeitsverweigerung zu riskieren. In Sachsen hatte er eine Wohnung angemietet und war regelmäßig am Wochenende mit dem Privat-PKW nach Hause gefahren.
Schadensersatzanspruch besteht – Höhe fraglich
In einer weiteren Klage verlangte der Arbeitnehmer nun Schadensersatz für die rechtswidrige Versetzung. Dass auf Basis einer rechtswidrigen Versetzung ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, überrascht nicht.
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Kniffelig ist allerdings die Festlegung der Höhe des Schadensersatzanspruches. Der Arbeitnehmer bestand insoweit auf
- Erstattung der zusätzlichen Mietkosten
- Aufwendungsersatz für die Heimfahrten
- Anerkennung der Fahrtzeiten als Arbeitszeit
- ein Tagegeld
Dem kam das Landesarbeitsgericht Hessen nicht vollumfänglich nach. Es hat sich auf die – eigentlich für den öffentlichen Dienst geltende – Trennungsgeldverordnung bezogen. Danach wurde der Arbeitgeber verurteilt, die zusätzlichen Mietkosten zu übernehmen sowie – alle 2 Wochen – die Kosten für eine Heim- und Rückfahrt auf Basis der Kosten einer Zugfahrt auszugleichen. Eine Vergütung der Fahrzeit erfolgte aber nicht. Für den erhöhten Aufwand der doppelten Haushaltsführung wurde weiter eine Monatspauschale von 236 Euro zugesprochen.
Fazit
Die Entscheidung überrascht. Warum für einen privaten Arbeitgeber, der einen Mitarbeiter rechtswidrig versetzt, nun die Vorschriften für eine rechtmäßige Versetzung im öffentlichen Dienst gelten sollen, ist nicht nachvollziehbar. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, so dass zu hoffen ist, dass bald endgültige Rechtsklarheit über diese – gar nicht so seltene – Problematik herrscht.
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