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Digitale-Versorgung-Gesetz

Apotheker wollen nachbessern

Das geplante sogenannte Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) regelt auch die Rolle der Apotheker bei der Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans sowie entsprechender Daten in der elektronischen Patientenakte (EPA). Bei der Definition dieser Leistungen sowie der Vergütung melden die Apotheker Änderungsbedarf an. Das geht aus der nun veröffentlichten Stellungnahme der ABDA hervor.
Ev Tebroke
07.06.2019  17:16 Uhr

In ihrer heute veröffentlichten Stellungnahme zum DVG geht die ABDA unter anderem auf die geplanten Pflichten der Apotheker im Rahmen der Neuregelung der elektronischen Patientenakte ein. Insbesondere bei der Vergütung der beschriebenen Leistungen hat die ABDA Nachbesserungsbedarf. Derzeit sieht der Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vor, dass es sich beim Abgleich und der Synchronisation der Medikationsdaten des Medikationsplans durch den Apotheker mit den Angaben der elektronischen Patientenakte um eine zusätzlich honorierte pharmazeutische Dienstleistung handelt, auf die Versicherte einen Anspruch haben.

In der aktuellen Gesetzesformulierung zur Vergütung dieser Leistung entsteht nach Ansicht der ABDA der Eindruck, dass ihre Finanzierung aus dem Honorartopf für pharmazeutische Dienstleitungen erfolgen soll. Dieser ist im ebenfalls in Planung befindlichen Apotheken-Stärkungsgesetz vorgesehenen und wird dort auf ein Volumen von 150 Millionen Euro beziffert. Die ABDA moniert in diesem Zusammenhang, dass den Apotheken mit der momentanen Regelung im DVG das Finanzierungsrisiko für die vom Versicherten veranlasste Leistung der Datenänderung in der elektronischen Patientenakte auferlegt wird. Denn weder das Finanzierungsvolumen für diese Leistung noch der Umfang ihrer Inanspruchnahme durch die Versicherten stehe derzeit schon fest.

Deshalb schlägt die ABDA vor, die Höhe der Vergütung der Apotheken hierfür entweder gesetzlich festzulegen oder den Vertragspartnern des Rahmenvertrages aufzuerlegen, die Vergütung der Apotheken für diese Leistung zu vereinbaren. »In beiden Fällen wäre jedoch zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Krankenkassen jede durch die Apotheken auf Wunsch der Versicherten erbrachte Aktualisierung der Daten in der elektronischen Patientenakte in gleicher Weise vergüten müssen«, so die Forderung.

Zwischen diversen Leistungen differenzieren

Auch der im geplanten DVG für die Aktualisierung der Medikationsdaten vorgesehene Zeitaufwand und den daraus geschätzten Personalkostenaufwand hält die ABDA für unzulänglich. Demnach wird der durchschnittliche Zeitaufwand für die Aktualisierung des Medikationsplans auf etwa sechs bis sieben Minuten geschätzt und die sich hieraus errechnenden Personalkosten auf eine Höhe von 5,33 bis 6,22 Euro. Die ABDA vermisst aber eine Differenzierung zwischen diversen Leistungen. So erscheine etwa der vorgesehene Zeitaufwand für die Aktualisierung eines ansonsten validen und bereits auf Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) geprüften Medikationsplans nachvollziehbar. »Eine umfängliche AMTS-Prüfung des gesamten Medikationsplans und die Bearbeitung des daraus resultierenden Handlungsbedarfs ist im Rahmen dieses Zeitkontingents aber nicht möglich«, heißt es in der Stellungnahme. Die im Referentenentwurf vorgesehene Aktualisierung sei daher von dieser weitergehenden Leistung abzugrenzen.

Als Begründung erläutert die ABDA: »Bei einer Medikationsanalyse wird basierend auf einer strukturierten Prüfung der aktuellen Gesamtmedikation bewertet, ob arzneimittelbezogene Probleme (ABP) vorliegen. Diskrepanzen zwischen der Einnahme, wie der Patient sie aktuell durchführt, der Medikation laut Verordnung des Arztes und vorhandenen Plänen können bei der Medikationsanalyse detektiert und ein aktueller Plan erstellt werden. Diese pharmazeutische Dienstleistung könnte insbesondere auch bei der Synchronisation des elektronischen Medikationsplans zu von ihm divergierenden Arzneimitteldaten der elektronischen Patientenakte – etwa aus dort abgelegten Arztbriefen – angezeigt sein, muss dann aber gesondert vergütet werden.«

Grundsätzlich regt die ABDA an, klarzustellen, dass das parallele Vorliegen verschiedener Versionen des elektronischen Medikationsplans - etwa auf der elektronischen Gesundheitskarte und in der Patientenakte - im Hinblick auf die AMTS zu vermeiden ist. »Verschiedene Medikationspläne stellen, auch wenn sie synchronisiert werden, eine potentielle Quelle von Medikationsfehlern da.«

Starttermin für TI-Anbindung der Apotheken

Änderungsbedarf sieht die ABDA grundsätzlich auch bei der Frist zur Anbindung der Apotheken an die Telematik-Infrastruktur (TI). Vor dem Hintergrund fehlender zugelassener E-Health-Konnektoren, deren Bereitstellung durch den ersten Anbieter frühestens im ersten Quartal 2020 erwartet werde, sei der 31. März 2020 lediglich für den Start eines flächendeckenden Rollouts haltbar und nicht wie derzeit vorgesehen als Fristende. Deshalb regt die ABDA an, dies entsprechend im Gesetz zu ändern, und den 31. März 2020 als Starttermin für die Anbindung zu nennen. Auf Basis einer frühzeitigen Bereitstellung von E-Health-Konnektoren durch weitere Anbieter und der notwendigen Zeiträume für die technische Implementierung von Komponenten in den Apotheken hält die ABDA eine flächendeckende TI-Anbindung von Apotheken zum 31. Dezember 2020 für realistisch und möglich.

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