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Landgericht Köln, 28 O 193/19

Datum:
22.01.2020
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 193/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2020:0122.28O193.19.00
 
Tenor:

:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärin, zu unterlassen,

a. den Namen der Klägerin „Tina Turner“ für Werbemittel für die Bewerbung der Show „SIMPLY THE BEST - die Tina Turner Story“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

b. das Bildnis der Klägerin für Werbemittel für die Bewerbung der Show „SIMPLY THE BEST - die Tina Turner Story“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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