Für den Grenzwert nach
§ 17 VersAusglG kommt es nicht auf den Gesamtwert aller betrieblichen Versorgungsanwartschaften an, sondern auf das einzelne
Anrecht. Das gilt auch für verschiedene Teile oder Bausteine einer einheitlichen Versorgungszusage, wenn diese aufgrund ihrer strukturellen Unterschiedlichkeit wie selbständige Anrechte auszugleichen sind.
Hierzu führte das Gericht aus:Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass verschiedene Bausteine einer betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich wie einzelne Anrechte zu beurteilen und gesondert auszugleichen sind, wenn sich diese Bausteine in wesentlichen strukturellen Merkmalen, insbesondere beim Finanzierungsverfahren und bei den wertbildenden Faktoren, voneinander unterscheiden (vgl. BGH, 30.11.2011 - Az: XII ZB 79/11 und BGH, 01.02.2012 - Az: XII ZB 172/11).
Schon der Umstand, dass das Anrecht aus dem Kapitalkontenplan auf Kosten des Arbeitgebers, das Anrecht aus dem "deferred compensation"-Programm demgegenüber auf Kosten des Arbeitnehmers (durch Umwandlung variabler Gehaltsbestandteile) gebildet wird, gebietet es nach der zutreffenden Einschätzung des Beschwerdegerichts, die beiden Anrechte im Versorgungsausgleich gesondert zu behandeln.
Aus dem Erfordernis gesonderter Behandlung mehrerer strukturell unterschiedlicher Anrechte bei dem gleichen Versorgungsträger folgt zwangsläufig auch eine gesonderte Beurteilung der Frage, ob der Ausgleichswert der Anrechte die Grenzwerte nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG überschreitet oder nicht.
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