Eifersuchts-Mord in Kandel : Ist dieser Killer wirklich erst 15 Jahre alt?

…und noch mehr Fragen zum Messer-Mord an Mia (15)

Eine Schülerin wird von ihrem Ex-Freund erstochen.

Das Motiv: Eifersucht. Der Tod der 15-jährigen Mia V. (15) aus Kandel (Rheinland Pfalz) sorgt für Bestürzung – nicht nur in ihrem Heimatort. Und es ist eine Diskussion um den Täter entbrannt. In Familien, in Internetforen und auf Facebook.

Killer Abdul Mobin D. reiste im April 2016 als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Deutschland ein, wurde in Frankfurt registriert.

Er gab an, aus Afghanistan zu stammen. Auf Fotos wirkt er älter als 15 Jahre. Auch der Vater des getöteten Mädchens glaubt Abdul D. nicht: „Er ist nie und nimmer erst 15 Jahre alt. Wir hoffen, dass wir durch das Verfahren jetzt sein wahres Alter erfahren.“

Fakt ist: Die Staatsanwaltschaft behandelt ihn wie einen Jugendlichen.

Sollten jedoch im Laufe des Prozesses Zweifel an den Angaben des Angeklagten kommen, oder einem entsprechenden Antrag stattgegeben werden, werden Experten zurate gezogen.

Hintergrund:

In Deutschland gelten Personen ab dem Alter von 14 Jahren als strafmündig. Bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren gelten Verdächtige vor Gericht als Jugendliche (Höchststrafe Mord: zehn Jahre, Höchstrafe Totschlag: fünf Jahre). Zwischen 18 und 21 Jahren gelten sie als Heranwachsende (Höchststrafe Mord: lebenslang, Totschlag: zehn Jahre). Bedeutet: Das Alter entscheidet über die Dauer der Haft!

BILD beantwortet die wichtigsten Fragen zur Bestimmung des Alters von minderjährigen Flüchtlingen:

Gelten spezielle Regeln für unbegleitete jugendlichen Flüchtlinge?

Ja! Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (jünger als 18 Jahre) sind neben dem Asyl- und Aufenthaltsrecht u.a. dem Kinder- und Jugendhilferecht unterworfen. Sie werden meistens vom Jugendamt in Obhut genommen. Fakt ist: Bis Ende November 2017 lebten rund 55600 unbegleitete Minderjährige und volljährige Flüchtlinge in der Zuständigkeit der Jugendhilfe.

Warum ist das Alter so wichtig für Asylanträge?

Weil für Minderjährige die Garantien des Minderjährigenschutzes gelten. Bedeutet: Sie sollen ausreichenden Schutz bekommen! Aber: Laut einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages fällt die Altersbestimmung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen „nicht in eine zentrale behördliche Zuständigkeit“, vielmehr in „eine Zuständigkeitsvielfalt“.

Heißt im Klartext: KEINER ist wirklich zuständig dafür!

Sowohl das BAMF als auch die Bundespolizei nehmen laut Gutachten „in der Regel keine eigenständigen Altersbestimmungen vor“. Sie verlassen sich bei ihrer Arbeit auf die Alterseinschätzung durch das Jugendamt.

Wie wird das Alter des Flüchtlings geschätzt?

Wenn Zweifel an dem angegebenen Alter des Flüchtlings bestehen, schätzen Mitarbeiter der Jugendhilfe sein Erscheinungsbild ein und befragen ihn zu biografischen Daten usw.. Danach schätzen sie dann sein Alter. Ist die Schätzung aus Sicht des Flüchtlings nicht zutreffend, kann er klagen, dann muss das Familiengericht entscheiden. Das Gericht kann dabei auch medizinische Methoden (u.a. Handknochen-Röntgenbilder, die Computertomografie des Schlüsselbeins oder Zahn-Untersuchungen) anordnen.

Aber auch das Jugendamt kann auf eine gerichtliche Feststellung des Alters bestehen!

Dasselbe Verfahren wird in Prozessen angewendet. Jüngstes Beispiel ist das Strafverfahren im Mordfall einer getöteten Freiburger Studentin. Der Angeklagte Hüssein K. kam als minderjähriger Flüchtling nach Deutschland, gab an, zum Tatzeitpunkt 17 Jahre alt gewesen zu sein.

Wissenschaftliche Gutachten ergaben: Er ist 25 Jahre alt.

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