Im vorliegenden Fall war eine Wohnung an eine sehr starke Raucherin vermietet worden - so stark, dass hierdurch entstandene Schäden Instandsetzungsarbeiten erforderten: Fenstergriffe, Rolladengurte und Gurtaufroller mussten ausgetauscht werden. Die Mieterin sah es nicht ein, für diese Schäden aufzukommen, so dass ein Gericht entscheiden musste.
Das Amtsgericht stellte sich auf die Seite des Vermieters - denn das übermäßige Rauchen sei eine vertragswidrige Nutzung gewesen, weil die Mietsache hierdurch so verschlechtert wurde, dass
Schönheitsreparaturen im Sinne des
§ 28 Abs. 4 Satz 3 der zweiten Berechnungsverordnung nicht zur Beseitigung ausreichten sondern eben Instandsetzungsarbeiten notwendig wurden.
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