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Keine neue Wartezeit für Anspruch auf Mutterschutzleistungen nach Statuswechsel

Arbeitsrecht

Nach belgischem Recht ist für Angestellte eine Wartezeit von 6 Monaten vorgesehen, um Anspruch auf Mutterschaftsleistungen zu erhalten. Für den Fall, dass Beamte aus dem Dienst ausscheiden oder entlassen werden und anschließend in den Angestelltenstatus wechseln, ist für bestimmte Sozialleistungen eine Befreiung von der Wartezeit vorgesehen. Für den Fall einer Freistellung aus persönlichen Gründen mit anschließendem Eintritt in ein Angestelltenverhältnis hingegen ist eine solche Befreiung insbesondere für Mutterschutzleistungen nicht vorgesehen.
Eine solche Regelung für den Fall einer Erwerbstätigkeit von insgesamt mehr als zwölf Monaten unmittelbar vor der voraussichtlichen Entbindung verstößt gegen die Mutterschutzrichtlinie.
Die „vorangegangene Erwerbstätigkeit“ in Art. 11 Nr. 4 S. 2 der Richtlinie 92/85/EWG beschränkt sich nicht auf die letzte Beschäftigung vor dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Entbindung. Es sind die verschiedenen aufeinanderfolgenden vor diesem Zeitpunkt ausgeübten Beschäftigungen, einschließlich solcher für verschiedene Arbeitgeber und in verschiedenem Status, zu erfassen.


EuGH, 21.05.2015 - Az: C-65/14

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