Der Eingangsbereich und die Treppenaufgänge zu Geschäftsräumen eines Bürogebäudes sind öffentlich zugängliche Räume im Sinn des § 6b Abs. 1 BDSG. Die Videoüberwachung des Eingangsbereichs und der Treppenaufgänge zu den Geschäftsräumen eines Bürogebäudes durch festinstallierte Mini-Dome-Kameras ohne Zoom-Funktion und die kurzfristige Speicherung der Aufnahmen im sogenannten black-box-Verfahren kann zur Wahrnehmung berechtigter Interessen - hier zur Verhinderung von Straftaten - nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG erforderlich sein.Die Videoüberwachung in dem Geschäfts- und Bürogebäude der Klägerin und die Speicherung der dabei gewonnenen Daten unterfällt dem Regelungsregime des Bundesdatenschutzgesetzes.
Das Bundesdatenschutzgesetz ist anwendbar, wenn personenbezogene Daten Gegenstand einer vom Gesetz geregelten Phase der Datenverarbeitung sind. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG gilt dieses Gesetz für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben. Personenbezogene Daten sind gemäß § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person; letztere wird als Betroffener legaldefiniert. Automatisierte Verarbeitung wird in § 3 Abs. 2 BDSG als Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen bezeichnet. Nicht-öffentliche Stellen sind gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG neben natürlichen auch juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, die nicht hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Fotos und Videoaufnahmen im Rahmen einer Videoüberwachung sind grundsätzlich personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG. Der Personenbezogenheit von Videoaufnahmen steht insbesondere nicht entgegen, dass im Fall der Überwachung öffentlich zugänglicher Räume regelmäßig nur ein ganz geringer Prozentsatz des Bildmaterials tatsächlich zur Identifizierung von Personen genutzt wird. Entscheidend ist, dass der Zweck der Videoüberwachung gerade darin besteht, die auf den Bildern festgehaltenen Personen zu identifizieren, wenn die für die Verarbeitung Verantwortlichen dies für erforderlich halten. Diese personenbezogenen Daten werden mittels einer Datenverarbeitungsanlage von der Klägerin als nicht-öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG erhoben und bei Bedarf verarbeitet und genutzt. Daher ist die Klägerin die für die Videoüberwachung verantwortliche Stelle gemäß § 3 Abs. 7 BDSG.
Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Ungeachtet der Frage, ob dieser „Verarbeitungsrahmen“ im rechtstechnischen Sinn als klassisches „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ charakterisiert werden kann, bedarf die Datenerhebung und -verarbeitung einer besonderen Rechtfertigung entweder in Form einer wirksamen Einwilligung durch den Betroffenen oder durch eine Rechtsvorschrift.
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