Fährt ein Radfahrer von einem rechts neben der Fahrbahn verlaufenden Radweg in die Fahrbahn ein, um sogleich nach links abzubiegen, unterliegt dieser Vorgang sowohl den Regeln des Einfahrens gemäß
§ 10 Satz 1 StVO als auch denjenigen des Abbiegens gemäß
§ 9 Abs. 1 und 2 StVO.
Kommt es in einem solchen Fall zum
Zusammenstoß mit einem auf dieser Fahrbahn geradeausfahrenden Pkw, kann das grobe Mitverschulden des Radfahrers gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB so weit überwiegen, dass die einfache
Betriebsgefahr des Pkw dahinter vollständig zurücktritt.