Auch wenn bei einem Auffahrunfall bereits aufgrund der Tatsache des Auffahrens gegen den Hintermann der Verdacht einer
Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 1 Abs. 2, 4, 49 Abs. 1 Nr. 1 und 4 StVO, 24
StVG bestehen kann, begründet dieser allgemeine Verdacht noch keine Verpflichtung des Vernehmungsbeamten zur Belehrung gemäß §§ 136 Abs. 1, 163a Abs. 4 StPO schon vor der ersten Befragung des Auffahrenden.
Beschuldigter ist nur der Tatverdächtige, gegen den das Verfahren als Beschuldigter betrieben wird. Dabei begründet ein allgemeiner Tatverdacht alleine nicht die Beschuldigteneigenschaft. Es müssen immer Tatsachen vorliegen, die auf eine nahe liegende Möglichkeit der Täterschaft oder Teilnahme schließen lassen. Der Verfolgungsbehörde steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der allerdings nicht mit dem Ziel missbraucht werden darf, den Zeitpunkt der Belehrung möglichst weit hinauszuschieben. Neben der Stärke des Verdachts ist auch von Bedeutung, wie sich das Verhalten des Beamten nach außen, auch in der Wahrnehmung des Beschuldigten, darstellt.
Der zur Unfallaufnahme eingesetzte Beamte wusste vorliegend lediglich von einem Auffahrunfall, als er zur Unfallstelle kam und den Beschuldigten als ersten der beteiligten Kraftfahrer zum Hergang befragte. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich der Polizeibeamte ausweislich seines Berichts durch die Befragung Informationen verschaffen wollte, um einen möglichen Tatverdacht und die Person des Beschuldigten beurteilen zu können.
Angesichts des ansonsten noch völlig unklaren Unfallverlaufs dient die erste Befragung in einen solchen Fall vielmehr der notwendigen Klärung, ob sich der Verdacht bis zum Grad der naheliegenden Möglichkeit erhärten lässt. Die Beurteilung durch durch den Beamten, es gehe noch um Informationsgewinnung, ist jedenfalls nicht ermessenfehlerhaft oder missbräuchlich. Dies zeigt sich auch darin, dass er den Beschuldigten vorliegend sofort nach dessen Äußerung zum Einschlafen gemäß § 136 Abs. 1 StPO belehrt hat.